Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einer Motoryacht
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG.
- Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachzuweisen, wobei das BMF durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Nachweis zu führen ist.
- Stellt sich heraus, dass die vom Stpfl. gemachten Angaben unrichtig sind oder begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist eine Lieferung nur steuerfrei, wenn aufgrund anderer objektiver Beweise feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1, § 6a
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung einer Motoryacht durch die Klägerin an eine Firma L. Ltd. mit Sitz in Irland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.
Die Klägerin meldete im Streitjahr bei der Stadt C. ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Vertrieb von Booten” an. Als Beginn des Gewerbes gab sie den ……..2003 an.
Die Klägerin kaufte bereits mit Kaufvertrag vom 22.10.2002 von einer T. S. L. mit Sitz in Sta. Eulalia/Ibiza eine Motoryacht der Marke Fairline Typ 52 zum Preis von 350.834,80 GBP an. Die T. S. L. war Vertragshändlerin der englischen Werft Fairline für Ibiza. Inhaber der T. Yates S. L. waren im Streitjahr 2003 M. S. und A. S. -S., Kinder der Klägerin.
Am 12.12.2002 schloss die Klägerin mit einem M. P. mit Wohnsitz in Belgien einen Kaufvertrag über eine Motoryacht, Typ Fairline Targa 52 zum Preise von 373.500 GBP. Liefertermin der Yacht sollte Juni 2003 in Deutschland sein. Wegen Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen (Bl. 49 ff. der BpA).
Ende Mai/Anfang Juni 2003 kam es zwischen der Klägerin und M.P. zu einer die Finanzierung der Yacht betreffende Korrespondenz. Mit Telefax vom 01.06.2003 teilte M.P. der Klägerin mit, dass der Vertrag nunmehr mit der L.Ltd mit Sitz in Dublin geschlossen werden solle. Gleichzeitig übermittelte er Anschrift und Steuernummer der Käuferin. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr Bezug genommen (Bl. 43-46 Bp.-Arbeitsakte).
Bei der L. Ltd. handelt es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen um eine wirtschaftlich nicht aktive Gesellschaft. Die Gesellschaft habe in der Bilanz auf den 31.12.2001 selbst erklärt, dass der Geschäftsbetrieb ruhe. Bilanzen für spätere Jahre seien nicht eingereicht worden. Die Gesellschaft verfüge nur über eine Domiziladresse. Sie beschäftige kein Personal und verfüge über keinen Telefonanschluss.
Unter dem 07.06.2003 schloss die Klägerin einen Vertrag mit der L. Ltd. über den Verkauf einer Motoryacht Fairline Targa 52, der im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufwies wie der Vertrag vom 12.12.2002. Der Preis betrug nunmehr 350.834,80 GBP.
Laut einem internationalen Frachtbrief (CMR) vom 16.06.2003 wurde die Yacht von der T S. L. an die Klägerin durch spanische Frachtführer nach Neustadt/Holstein versandt. Tag der Übernahme sollte der 16.07.2003 sein. Mit einem am 23.07.2003 ausgestellten Frachtbrief (CMR) versandte die Klägerin die Yacht an die L. Ltd. durch einen Frachtführer, der D. Ltd. in Großbritannien nach Port Ginesta in Spanien.
Die Klägerin erstellte der L. Ltd. die Rechnung vom 11.07.2003 i.H.v. 350.834,80 GBP. Mit Rechnung vom 14. Juli 2003 stellte die P. F./ Ibiza der Klägerin die Yacht zum gleichen Preis in Rechnung.
Die Klägerin, die ansonsten im Streitjahr keine weiteren Umsätze erzielte, erklärte einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.H.v. 435.298 EUR und eine innergemeinschaftliche Lieferung in gleicher Höhe. Diese Erklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In den Jahren 2005/2006 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfung legte die Klägerin der Prüferin die CMR-Papiere, die genannten Rechnungen und Kontoauszüge über ein Konto des Sohnes der Klägerin bei der V.bank in C. vor. Weitere Unterlagen über den Verkauf der Yacht hatte die Klägerin nicht. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt habe. Sie habe den Buchnachweis nach § 17 c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – nicht führen können. Es stehe nicht fest, dass die L. Ltd. die tatsächliche Abnehmerin der Yacht gewesen sei. Denn bei ihr handele es sich zwar um eine rechtlich existierende, aber wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie die L. Ltd. das Geschäft mit der Klägerin habe abwickeln sollen. Da nicht feststehe, dass die L. Ltd. die tatsächliche Abnehmerin der Yacht gewesen sei und im Übrigen nicht feststehe, dass der Abnehmer die Yacht für sein Unternehmen bezogen habe, könne von einer innergemeinschaftlichen Lieferu...