Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Einlagen, die der atypisch stille Gesellschafter in den Jahren 1986 und 1987 für den Betrieb der GmbH leistete, dazu führten, daß verrechenbare Verluste in abzugsfähige bzw. ausgleichsfähige Verluste umgewandelt wurden oder, falls das nicht der Fall war, ob Einlagen im Jahr ihrer Erbringung zu einer Erweiterung des ausgleichsfähigen Verlustpotentials führten.
Die Klägerin, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladene war, betrieb in eine Vertragswerkstatt. Eigentümer des an die Klägerin verpachteten Betriebsgrundstückes nebst aufstehendem Betriebsgebäude war ebenfalls der Beigeladene. Die Klägerin schloß am 30. April 1985 mit dem Beigeladenen einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft zum 1. Mai 1985. Der Beigeladene übernahm nach § 1 Nr. 2 des Vertrags eine unbeschränkte und unbefristete Patronatsverpflichtung gegenüber der GmbH, wonach er die voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Betrieb der Vertragswerkstatt übernehmen sollte. Zu diesem Zweck war er verpflichtet, Einlagen zu erbringen, die auf Anforderung des Hauptgesellschafters fällig wurden. Am Gewinn und Verlust war der Beigeladene derart beteiligt, daß er Verluste nach § 5 Nr. 3 des Vertrages im Innenverhältnis allein zu tragen hatte. Die Verteilung von Gewinnen sollte sich nach dem Verhältnis des Stammkapitals der Klägerin zum Kapitalkonto des Beigeladenen richten. Ein dem Beigeladenen entstandener Verlustvortrag sollte bevorzugt auszugleichen sein. Weiter war nach § 4 des Vertrages vereinbart, daß dem Beigeladenen der Jahresabschluß der Klägerin binnen eines Monats nach desse...