Entscheidungsstichwort (Thema)

InvZul.Forschung u. Entwicklung. unbew.WG. Investitionszulage 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen III R 16/96)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 Investitionszulagengesetz 1986; es geht u.a. darum, ob ein Betriebs- und Bürogebäude für 3 Jahre nach dessen Herstellung im Betrieb zu mehr als 33 1/3 v.H. der Forschung oder Entwicklung gedient hat.

Kläger ist der Konkursverwalter der während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in Konkurs gefallenen Firma T. (im folgenden T.).

Die T. ist im Maschinen- und Apparatebau als Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie tätig. Sie beschäftigt sich mit der Planung und Konstruktion von Maschinen und Anlagen und deren Herstellung und Vertrieb; außerdem führt sie Lohnarbeiten im Bereich spanabhebender Bearbeitung (Lohndreherei) aus. Im wesentlichen baut und liefert sie Maschinen und Anlagen für die Nahrungsmittelindustrie, insbesondere die Zucker-, aber auch Kartoffel- und Gemüseindustrie. Sie fertigt und entwickelt maschinelle Anlagen zur Aufbereitung der Früchte und zur weiteren Behandlung der dabei anfallenden Abwässer.

In den Streitjahren 1989 und 1990 errichtete sie ein neues Betriebsgebäude und ein neues Bürogebäude, die über einen Verbindungstrakt miteinander verbunden sind. Die Gesamtnutzfläche des Betriebsgebäudes beträgt 4.089 qm, die des Bürogebäudes 815,5 qm. Die T. beantragte und erhielt auf die Herstellungskosten Investitionszulage nach § 4 Abs. 1, 2 Investitionszulagengesetz 1986 (Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen) und zwar, da das Gebäude zu mehr als 33 1/3 v.H., aber nicht mehr als 66 2/3 v.H. der Forschung und Entwicklung dienen sollte, auf die Hälfte der Herstellungskosten. Die Gewährungsbescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 AO i.V.m. Abs. 5 Investitionszulagengesetz jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Zuge einer im Jahre 1992 bei der T. durchgeführten Außenprüfung wurde die T. aufgefordert, den erklärten Nutzungsanteil von mehr als 33 1/3 v.H. und weniger als 66 2/3 v.H. für Forschung und Entwicklung nachzuweisen. Schließlich wurde dem Prüfer eine Planskizze des Gebäudekomplexes vorgelegt, in der für das Betriebsgebäude die für die Forschung und Entwicklung mitgenutzten Gebäudeflächen farbig markiert waren, und zwar einmal Flächen mit geringem Anteil an Forschung und Entwicklung (724 qm) und solche mit überwiegendem Anteil an Forschung und Entwicklung (1.061,9 qm); die Differenz zu der Gesamtfläche von 4.089 qm entfielen auf Verkehrsflächen und sonstige Betriebsflächen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Betriebsprüfungsarbeitsakte abgelegten Planskizzen nebst Auflistung der sich daraus ergebenden Nutzungsflächen verwiesen. Der damalige Geschäftsführer erklärte gegenüber dem Prüfer, zu den vorgelegten Berechnungsunterlagen gebe es keine weiteren Nachweise; die von dem Steuerberatungsbüro … zugrunde gelegten Berechnungen seien nicht verfügbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks des Außenprüfers vom 19.11.1992 (Bp.-Arbeitsakte) Bezug genommen. Der Außenprüfer erbat von der T. weitere Nachweise für die erklärten Nutzungsverhältnisse und wies darauf hin, daß in die Ermittlung auch der Bürogebäudeteil einzubeziehen sei, da hierfür ebenfalls Investitionszulage beantragt und gewährt worden sei. Insbesondere sollten die Kriterien, nach denen die Zuordnung der Flächen mit geringem Anteil und mit überwiegendem Anteil an Forschung und Entwicklung erfolgte, im einzelnen dargelegt werden. Daraufhin teilte die T. mit Schreiben vom 5.1.1993 (Bp.-Ordner Investitionszulage IV am Ende) mit, sie habe mehrere CAD-Anlagen angeschafft, für die sie ebenfalls Investitionszulage für Forschung und Entwicklung erhalten habe, die ausschließlich für die Neuentwicklung und wesentliche Weiterentwicklung von Maschinen eingesetzt worden seien; mit diesen Anlagen seien in der fraglichen Nutzungszeit ein Rotorseperator, Trockenschmutzabscheider, eine Entwässerungstrommel, Waschtrommel für Rüben, Waschtrommel für Rote Beete, eine Kompaktanlage, ein Rollenrost, ein Gewürzzerkleinerer, ein Rübenprobestecher und ein Rübenverteilturm entwickelt worden. Diese Neu- und Weiterentwicklungen seien überwiegend in den gelb gekennzeichneten Bereichen (Flächen mit überwiegendem Anteil an Forschung und Entwicklung) gefertigt worden. Auf den CAD-Anlagen seien nur Neu- und Weiterentwicklungen bearbeitet worden, da für die bisher und auch weiterhin produzierten Maschinen bereits Zeichnungen vorhanden gewesen seien, nach denen diese in den Werkstätten hätten gefertigt werden können.

Die Außenprüfung kam schließlich zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage nicht vorgelegen hätten. Das FA begründete seine Auffassung damit, die T. habe schon keine Forschung un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge