vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 6/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe
Leitsatz (redaktionell)
- Sind bei Überführung von Gebäuden in das Privatvermögen die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden, sind für die Bemessung der AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgebend.
- Die mit der Betriebsaufgabe verbundene Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang kann wegen fehlender steuerlicher Erfassung der stillen Reserven einer Anschaffung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gesetzesfassung 1986) nicht gleichgestellt werden. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dann Bemessungsgrundlage für die AfA.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 3, § 52 Abs. 20b S. 3
Streitjahr(e)
1986
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, ist aus einer Kommanditgesellschaft (KG) hervorgegangen, die Ende 1981 ihre operative Tätigkeit einstellte und seither nur noch vermögensverwaltend tätig war. Alleinige Geschäftsführerin der KG war eine Komplementär-GmbH. Durch Beschluss vom Dezember 1984 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Die Verwaltung von Grundbesitz wurde Gegenstand des Unternehmens. Zusätzlich zur GmbH wurden die Gesellschafter H. und L. zu Geschäftsführern bestellt. Die gewerbliche Tätigkeit wurde abgemeldet.
In der Bilanz der KG per 31. Dezember 1984 waren Gebäude im Gesamtwert von 1.036.608 DM aktiviert. Die Teilwerte der Gebäude wurden mit 6.391.556 DM ermittelt. Der Beklagte sah in Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Absatz 20 b EStG a. F. von der Nachversteuerung vorhandener negativer Kapitalkonten und der Versteuerung eines Aufgabegewinnes ab. Die KG sei gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG auch nach dem Übergang zur Vermögensverwaltung gewerblich tätig gewesen, so dass es Ende 1981 nicht zu einer Betriebsaufgabe gekommen sei.
Der Beklagte stellte durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 5. Juli 1988 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß fest. Auf Antrag der Klägerin änderte der Beklagte den Bescheid nach § 164 Absatz 2 AO. Dabei legte er für die Ermittlung der Gebäudeabschreibungen nicht mehr die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern die bei der Aufgabe der KG ermittelten Teilwerte als Bemessungsgrundlage zugrunde. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, bei der Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen seien stille Reserven steuerlich nicht erfasst worden, so dass die ursprüngliche AfA von 67.896 DM fortzuführen sei.
Gegen den entsprechend geänderten Feststellungsbescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Berechnung der AfA habe nach dem Teilwert der Gebäude bei Aufgabe des Gewerbebetriebes zu erfolgen. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BStBl II 2000, 656. Danach sei der Teilwert selbst dann zugrunde zu legen, wenn unter Auflösung der stillen Reserven ein Aufgabegewinn ermittelt werde, der aufgrund der Freibetragsregelung des § 16 Absatz 4 EStG steuerfrei sei. Entsprechendes gelte für den vorliegenden Fall. Nach § 52 Absatz 20 b EStG a. F. würden in bestimmten Fällen „Gewinne, die durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, nicht berücksichtigt”. Diese Formulierung stelle klar, dass die Vorschriften über die Betriebsaufgabe anzuwenden sowie die stillen Reserven aufzulösen seien und der sich so ergebende Gewinn nicht der Besteuerung unterliege. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Versteuerung stiller Reserven gerade nicht erforderlich, um spätere Absetzungen nach dem Teilwert zu bemessen. Ausreichend sei die hier gegebene Auflösung der stillen Reserven, unabhängig von ihrer Besteuerung.
Die Übergangsregelung nach § 52 Absatz 20 b EStG a. F. sei erforderlich gewesen, um Ungereimtheiten im Gefolge der Aufgabe der Geprägerechtsprechung durch den Bundesfinanzhof zu beseitigen. Hiernach hätten die Kläger seit 1982 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Eine Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1984 wäre nicht möglich gewesen, da die Grundstücke bereits zum Privatvermögen gehört hätten, wobei die geänderte Rechtsprechung konsequenterweise zur Zwangsentnahme geführt hätte. Um Übergangsprobleme zu vermindern, habe der Gesetzgeber die Geprägerechtsprechung rückwirkend in das Gesetz übernommen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen seien die Steuerpflichtigen geschont worden, die im Vertrauen auf das Ende der Geprägerechtsprechung Dispositionen getroffen hätten. Ohne die Einführung des § 52 Absatz 20 b EStG a. F. wären stille Reserven zu versteu...