Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen bei Urlaubsbegleitung der Eltern zur Betreuung ihrer behinderten Kinder als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen, die einem Stpfl. dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, können ihrer Art nach zu den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören.
- Aufwendungen von Eltern, die im Urlaub ihre schwer behinderten Kinder begleiten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das gilt vor allem dann, wenn nicht die Funktion der Eltern als behinderungsbedingte Begleiter ihrer Kinder im Vordergrund steht, sondern wenn es den Eltern vornehmlich darauf ankommt, als Familienverband zusammen mit den Kindern Urlaub zu machen.
Normenkette
EStG §§ 33, 33b
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger im Streitjahr 2001 Aufwendungen, die ihnen wegen Begleitung ihrer behinderten Kindern bei zwei Urlaubsreisen entstanden sind als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Die Kläger sind im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war im Streitjahr als Angestellter tätig, die Klägerin war im gesamten Streitjahr mit einem Arbeitslohn von 580 DM pro Monat geringfügig beschäftigt. Die Kläger sind die Eltern der Kinder A, geb. 1985 und B, geb. 1988. Beide Kinder sind schwer behindert. Das Versorgungsamt hat für beide Kinder den Grad der Behinderung auf 100 sowie die Merkzeichen „G”, „aG” und „H” festgesetzt. Die Schwerbehindertenausweise enthalten zudem den Hinweis: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.” Die Kläger erhielten im Streitjahr 2001 für A 3.240 DM und für B 3.600 DM Kindergeld.
Im Streitjahr unternahmen die Kläger mit ihren beiden behinderten Kindern zwei Campingurlaube mit einem behindertengerecht umgebauten Wohnwagen. Für den Aufenthalt in X hatten sie 669 DM und in Y 613,50 DM zu zahlen. Wegen der Art der Aufwendungen im Einzelnen wird auf Bl. 27 + 28/01 d. ESt-Akte verwiesen.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung, neben weiteren unstreitigen Aufwendungen, die das FA berücksichtigte, Aufwendungen im Zusammenhang mit den Campingurlauben in Höhe von 575 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einzelnen ermittelten sie die Aufwendungen wie folgt:
Aufenthalt X 669,12 DM : 5 x 2 Personen = |
268 DM |
Aufenthalt Y 613,50 DM : 4 x 2 Personen = |
307 DM |
Gesamt |
575 DM |
Zur Begründung gaben die Kläger an, der Aufwand im Zusammenhang mit den beiden Campingurlauben sei insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, als er auf sie als die Eltern der behinderten Kinder entfalle. Denn sie hätten die Kinder zur Betreuung in den Urlaub begleitet. So haben sie einmal 2/5 der Aufwendungen und einmal 2/4 der Aufwendungen als Mehraufwand errechnet.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid der Kläger die Behinderten-Pauschbeträge der Kinder mit jeweils 7.200 DM sowie die Pflege-Pauschbeträge von jeweils 1.800 DM. Weiterhin ließ er Aufwendungen in Höhe von 11.352 DM als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zum Abzug zu. Die von den Klägern darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen von 575 DM für die Campingurlaube ließ der Beklagte unberücksichtigt.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, die Aufwendungen seien steuermindernd zu berücksichtigen. Die Kinder seien aufgrund ihrer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen. Dies gelte auch für Urlaubsreisen. Soweit durch diese Betreuung ein Aufwand entstehe, so sei dieser als unmittelbare Krankheitskosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Dieser Aufwand sei auch nicht durch die Behinderten- oder Pflegepauschbeträge abgegolten. Die Kläger berufen sich für ihre Auffassung auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98 (BStBl. II 2002, 765).
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 14. August 2003 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 575 DM als außergewöhnlicher Belastung festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, die Aufwendungen für die Urlaubsbegleitung der Kläger als Eltern ihrer behinderten Kinder seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Eltern hätten ihre Kinder zu betreuen, auch wenn diese nicht behindert seien. Im Streitfall seien zudem die Aufwendungen weniger durch die Betreuung als durch die Urlaubsreise an sich entstanden. Der Aufwand für die Pflege und Betreuung der Kinder habe sich durch die Reise nicht erhöht. Der tägliche Betreuungsmehraufwand sei aber bereits durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil sei mit dem Stre...