rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten als Restaurationsumsätze
Leitsatz (redaktionell)
Der Inhaber eines gepachteten Verkaufsstands in einem Biergarten erbringt vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit der Betreiberin des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens (insb. Bierzeltgarnituren und Toiletten) im Hinblick auf den Verzehr zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
AO § 162; MwSt-DVO Art. 6; UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die entgeltliche Abgabe von zubereiteten Speisen in selbständigen Verkaufsständen in sog. Biergärten im Streitjahr 2017 als Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz oder als bloße Lieferung von Lebensmittelzubereitungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
I.
Die Klägerin betreibt - neben…– seit dem Streitjahr im Biergarten A einen Grillimbiss sowie im Biergarten B den Pizza- und Gyrosverkaufsstand, das Eiscafé, die Grillstation und den Brezelverkaufsstand.
Die Biergärten werden von der…GbR betrieben (nachfolgend Betreiberin).
Der Biergarten A liegt an der…in…unmittelbar gegenüber der…. Die A wird nur anlässlich von Veranstaltungen, insbesondere…geöffnet, außerdem zu…. Außerdem besteht die Möglichkeit den Biergarten A bei der Betreiberin für gesonderte Veranstaltungen zu buchen. In diesem Fall habe die Betreiberin entschieden, ob die Klägerin mit ihrem Grillimbiss in der A an diesen gesonderten Veranstaltungen beteiligt worden ist. In dem Grillimbiss der Klägerin werden neben Grillwaren auch Heißgetränke angeboten. Die Klägerin hat die zubereitenden Speisen sowie die Heißgetränke in ihrem Verkaufsstand in der A ausschließlich auf Einweggeschirr ausgegeben.
Der Biergarten B liegt in der…. Die Betreiberin öffnet den Biergarten B in der guten Jahreszeit abhängig vom Wetter und setzt die Klägerin hiervon jeweils vorab in Kenntnis. Die Klägerin entscheidet sodann selbständig, ob sie ihre Verkaufsstände im Biergarten B ebenso öffnet. Für den Biergarten B existierte im Streitjahr eine unter dieser Bezeichnung vorgehaltene einheitliche Speisekarte, die sowohl die von der Betreiberin angebotenen Getränke als auch die Angebote der sog. Spezialitätenstände der Klägerin aufzählte. Im Biergarten B verwendete die Klägerin regelmäßig Porzellangeschirr und Gläser. Sofern die Geschirrvorräte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen, verwendete die Klägerin auch Einweggeschirr. An Öffnungstagen mit erwartbar hohem Andrang habe die Klägerin von vorneherein Einweggeschirr verwendet.
In beiden Biergärten stehen zahlreiche Bierzeltgarnituren, also Bänke und Tische, sowie Toiletten zur Nutzung durch die Biergartenbesucher zur Verfügung.
Nach dem Inhalt der Mietverträge zwischen der Betreiberin und der Klägerin hatte die Klägerin von der Betreiberin im Biergarten A eine bestimmte Imbissausgabe angemietet. Eine benachbarte Vorbereitungsküche habe nach Absprache mitgenutzt werden können. Im Biergarten B mietete die Klägerin Standflächen für eine Grillstation, einen Pizzaverkauf und ein Eiscafé sowie Brezel- und Gyrosverkauf an. Die Mitbenutzung der Gäste- und Personaltoiletten war in beiden Biergärten gestattet. Die Kosten für die Abfallbeseitigung waren im Mietzins enthalten. Die Betreiberin hatte sich allerdings vorbehalten, die Kosten der Abfallbeseitigung anteilig umzulegen und mit der Klägerin einmal jährlich abzurechnen. Nach dem weiteren Inhalt der Mietverträge hatten sich die Öffnungszeiten nach den allgemeinen Öffnungszeiten des jeweiligen Biergartens zu richten und seien jeweils mit der Geschäftsführung der Betreiberin abzustimmen gewesen. Weitergehende Regelungen im Zusammenhang mit den Biergärten als solche enthielten die Mietverträge nicht.
II.
Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2017 zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, ordnete das beklagte Finanzamt am…2019 eine allgemeine Außenprüfung für das Streitjahr 2017 an. Hierauf unternahm die Außenprüferin nach eigenem Bekunden zahlreiche Testeinkäufe im Biergarten B. Während des einzig protokollierten Testeinkaufs am…2019 am Gyros/Burger-Stand, am Pizza-Stand und am Brezel-Stand sei sie nicht danach gefragt worden, ob Essen und Trinken zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort bestimmt sei. Nach Auffassung der Außenprüferin sei scheinbar davon ausgegangen worden, dass der Verzehr vor Ort habe geschehen sollen, da bei den Speisen Teller beziehungsweise Holzbrettchen und für die Getränke Gläser mit ausgegeben worden seien. Auch die übrigen ca. 70 anwesenden Gäste hätten Gläser und Porzellan erhalten und sich in den Sitzbereich des Biergartens begeben. Die Angestellten hätten allesamt T-Shirts mit dem Aufdruck B getragen und regelmäßig die Tische abgeräumt und abgewischt. Das Geschirr se...