vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO bei Zahlungen an Amateurfußballer
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Zahlungen eines Vereins an Amateursportler ist die in Nr. 32 zu §67a AEAO gewählte 400 €-Grenze eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen.
- Darüber hinausgehender Aufwand muss für die Einordung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen nachgewiesen werden.
Normenkette
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 65
Streitjahr(e)
2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Nach § 2 Abs. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Nach § 2 Abs. 2 seiner Vereinssatzung ist Zweck des Vereins, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Der Satzungszweck soll insbesondere durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- die Unterhaltung der Sportanlage und
- die regelmäßige Teilnahme am Spielbetrieb verwirklicht werden.
In den Streitjahren 2010 und 2011 spielte die 1. Herrenmannschaft des Klägers in der Oberliga XXX, der fünfthöchsten Spielklasse des deutschen Fußballs.
In seiner am 30.11.2011 beim beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA) eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 23.347 € und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 71.857 €. In seiner am 14.03.2013 beim FA eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 15.338 € und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 81.441 €.
Gemäß Prüfungsanordnung vom 29.10.2015 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 durchgeführt. Prüfungsbeginn sollte ausweislich der Prüfungsanordnung der 24.11.2015 sein. Mit Schreiben vom 18.11.2015 bat der Kläger das FA allerdings unter Hinweis auf einen kurzfristigen Wechsel in der sportlichen Leitung des Vereins, den Prüfungsbeginn zunächst auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte das FA dem Kläger mit, dass der Prüfungsbeginn auf den Antrag des Klägers bis zum 08.02.2016 verschoben werde. Mit Schreiben vom 22.12.2015 wies der Kläger auf gesundheitliche Probleme eines Vorstandsmitlieds hin und bat darum, den Prüfungsbeginn auf März/April 2016 zu verschieben. Mit Schreiben vom 06.01.2016 teilte das FA dem Kläger daraufhin als neuen Prüfungsbeginn den 04.04.2016 mit.
Der Prüfer des FA kam zu dem Ergebnis, dass bei den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die bisher als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 1 AO erfasst worden seien, in den Jahren 2010 und 2011 die Umsatzgrenze von 35.000 € überschritten worden sei. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG komme daher für diese Veranlagungszeiträume nicht mehr in Betracht.
Das FA erließ daraufhin am 28.06.2016 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011, in denen nunmehr Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 60.389 € (2010) bzw. 49.626 € (2011) berücksichtigt wurden. Die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz wurden entsprechend verringert in Höhe von 45.520 € (2010) bzw. 58.122 € (2011) berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 04.07.2016 Einspruch ein. Zugleich erklärte er den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO. Da an seinen sportlichen Veranstaltungen kein bezahlter Sportler teilnehmen würde, seien sämtliche Veranstaltungen der Streitjahre mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern. Kein Spieler der Fußballmannschaft habe Aufwandsentschädigungen erhalten, die über den tatsächlichen und in dieser Höhe auch entstandenen Aufwand hinausgehen würden. Fahrtkosten seien stets mit 0,30 € pro Kilometer erstattet worden. Darüber hinaus seien die Kosten für Trainingsbekleidung, Fußballschuhe, Sporttaschen und deren üblicher Inhalt nur in der Höhe erstattet worden, die nach einschlägigen Erfahrungssätzen sowohl des Klägers als auch anderer Fußballvereine absolut üblich und durchschnittlich seien. Um den Abrechnungsmodus zu vereinfachen habe man auf Einzelbelege verzichtet und habe den Spielern gleichbleibende Beträge in der Höhe gezahlt, wie sie üblicherweise tatsächlich anfallen würden. Höhere Aufwandsentschädigungen habe der Cheftrainer der 1. Herrenmannschaft in den Streitjahren erhalten, da bei diesem aufgrund von Spieler- und Gegnerbeobachtungen z.B. höhere Fahrtkosten anfallen würden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung werde mit den jeweiligen Spielern individuell verhandelt und d...