Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1986 beigeladen:
Leitsatz (redaktionell)
Darlehensschulden eines Gesellschafters zur Finanzierung seiner Einlage an einer Personengesellschaft mindern das begünstigte Handelsschiffsvermögen (§ 117 a BewG) nicht, wenn die Gesellschaft neben dem einzigen Handelsschiff noch sonstiges Betriebskapital besitzt, das höher ist als die Beteiligung des Gesellschafters.
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 14. Mai 1990 und Änderung des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1986 vom 13. Dez. 1989 wird das begünstigte Handelsschiffsvermögen auf 879.769 DM festgestellt und wie folgt zugerechnet:
H. W |
263.931 DM |
S. AG. |
251.363 DM |
G. H. |
125.681 DM |
E. W. |
113.113 DM |
R. M. S. |
87.977 DM |
G. H. |
25.136 DM |
R. W |
12.568 DM, |
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe und die Aufteilung des nach § 117 a Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) begünstigten Handelsschiffsvermögens (HSchV).
Gesellschaftszweck der im Jahr 1984 gegründeten Klägerin (Kl.) waren der Erwerb und Betrieb des Frachtmotorschiffes H. Das Gesellschaftskapital der Kl. betrug am 1. Jan. 1986 nominell 3,5 Mio. DM. Es teilte sich auf folgende Gesellschafter auf: H W (Beigeladener zu 1)) in Höhe von 1.050. TDM, E W (Beigeladene zu 2)) in Höhe von 450 TDM, S AG (Beigeladene zu 3)) in Höhe von 1.000 TDM, G H (Beigeladener zu 4)) in Höhe von 500 TDM, R M. S (Beigeladener zu 5)) in Höhe von 350 TDM, G H (Beigeladner zu 6)) in Höhe von 100 TDM und R W (Beigeladener zu 7)) in Höhe von 50 TDM. Alleiniger Komplementär war der Gesellschafter H W, alle anderen Gesellschafter waren als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschafter H W (Beigeladener zu 1)) und R W (Beigeladener zu 7)) hatten ihre Einlage fremdfinanziert in Höhe von 400 TDM (Winter) und 50 TDM (W). Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt der Komplementär als Korrespondentreeder und für die Geschäftsführung 4 % aller Bruttofrachten, im übrigen wurde der Gewinn und Verlust unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Einlagen verteilt.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung stellte das Finanzamt (FA) den Einheitswert des Betriebsvermögens der Kl. auf den 1. Jan. 1986 mit 280 TDM fest. Diese Feststellung ist ebenso bestandskräftig wie die Aufteilung des Einheitswertes auf die einzelnen Gesellschafter. Das darin enthaltene HSchV gem. § 117 a Abs. 2 BewG errechnete es mit 429.769 DM und verteilte es auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile am Einheitswert. Beider Berechnung des HSchV hat das FA die Sonderbetriebsschulden der Gesellschafter H W und R W in Höhe von 450 TDM abgezogen.
Gegen die Berechnung des HSchV und seine Verteilung hat die Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, daß die Sonderbetriebsschulden der Gesellschafter H W und W den Wert des HSchV nicht mindern dürften. Nach § 117 a Abs. 2 Satz 3 BewG seien zur Ermittlung des HSchV vom Wert des Schiffes nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Das sei bei den Sonderbetriebsschulden der beiden Gesellschafter nicht der Fall. Diese Schulden stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesellschaft, also am Eigenkapital, nicht aber mit der Beteiligung am Schiff. Davon gingen neuerdings auch die Vermögenssteuerrichtlinien 1993 in Abschn. 78 Abs. 4 Satz 2 aus. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) im bisher unveröffentlichten Urteil vom 18. Juni 1997 II R 23/94 erkannt, daß Sonderbetriebsschulden einzelner Gesellschafter zur Finanzierung ihrer Einlage nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem begünstigen HSchV stünden, weshalb ihr Abzug beim HSchV nicht möglich sei. Demzufolge sei das HSchV im Streitfall um 450 TDM höher mit 879.769 DM festzustellen. Es sei ferner nicht richtig, das so festzustellende HSchV nach Anteilen am Einheitswert aufzuteilen. Der Einheitswert sei wenig aussagefähig. Er werde von ganz anderen Faktoren beeinflußt, die für das HSchV keinerlei Bedeutung hätten. Der einzig wirtschaftlich vertretbare Aufteilungsmaßstab für das HSchV sei die Beteiligung der Gesellschafter am Nominalkapital der Gesellschaft.
Die Kl. beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 14. Mai 1990 und Änderung des Einheitswertbescheides auf den 1. Jan. 1986 vom 13. Dez. 1989 das begünstigte HSchV mit 879.769 DM festzustellen und auf die Gesellschafter wie folgt zu verteilen:
H. W |
263.931 DM |
S. AG. |
251.363 DM |
G. H. |
125.681 DM |
E. W. |
113.113 DM |
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