Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erweiterung des Sparerfreibetrags auf andere Einkunftsarten. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 4 EStG von der Besteuerung freizustellen, kann aus Art. 3 GG nicht abgeleitet werden.
2. Für die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vergleich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es Gründe, die nicht willkürlich i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind.
Normenkette
GG Art. 3; EStG § 20 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger wird vom beklagten Finanzamt (FA) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr bezog er als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem sind ihm aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (VuV) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 7.414,00 DM zugerechnet worden. Das beklagte FA bezog die Einkünfte aus VuV im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit ein.
Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger dagegen, dass ihm bei den Einkünften aus VuV nicht ein gleichhoher Freibetrag gewährt worden sei, wie er vom Gesetzgeber bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgesehen sei. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es verwies in seinem Einspruchsbescheid darauf, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 21 EStG eine entsprechende Freibetragsregelung bei den Einkünften aus VuV nicht vorhanden sei. Ein Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 6.000,00 DM sei lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 20 EStG) abzugsfähig. Eine Übertragung von Freibeträgen einer Einkunftsart auf eine andere Einkunftsart sei nach vorliegendem Recht nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Es sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG), wenn der Gesetzgeber lediglich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht auch zugleich bei den Einkünften aus VuV einen Freibetrag vorsehe. In beiden Fällen handele es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es sei unerheblich, dass es sich in einem Fall um Barvermögen und im anderen Fall um Grundvermögen handele, denn auch das Grundvermögen stelle zugleich einen „Bar”-Wert dar. Zwar habe mit der Erhöhung des Sparerfreibetrages von 600,00 DM auf 6.000,00 DM u.a. ein wirksamer Anreiz geschaffen werden sollen, inländisches Kapitalvermögen nicht mehr in das Ausland zu verlagern. Es dürfe jedoch einem Besitzer von Vermögen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er diese Vermögenswerte nicht in Aktien, Obligationen oder als Barvermögen, sondern in Immobilien anlege. Soweit diese der Alterssicherung dienten, seien die Erträge äquivalent zu behandeln. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gleichfalls ein Freibetrag gemäß § 13 Abs. 3 EStG gewährt werde. Die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Einkunftsarten verstoße gegen Artikel 3 GG.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1995 abzuändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Freibetrag in Höhe von 6.000,00 DM zu berücksichtigen sowie
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen des Fehlens eines Freibetrages in Höhe von 6.000,00 DM verfassungswidrig sei.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und macht diese vollinhaltlich zum Gegenstand der Klageerwiderung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein aus Artikel 3 GG resultierender verfassungsrechtlicher Anspruch, die Einkünfte aus VuV in Höhe des Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 4 EStG von der Besteuerung freizustellen.
Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG in der ab dem 01.01.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz vom 09.11.1992, BGBl. I 1992, 1853) ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 6.000,00 DM abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Eine in diesem Umfang vergleichbare Entlastung gibt es bei den Einkünften aus VuV nicht. Die vergleichsweise hohe Steuerfreistellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstößt jedoch nach Ansicht des Senats nicht gegen Artikel 3 GG. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG einzuholen.
1. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt, dass wesentlich Gleiches auch gleich beh...