vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 43/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen von § 51a BewG.
- In sachlicher Hinsicht dürfen gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG die Anzahl der übertragenden Vieheinheiten und die Summe der Vieheinheiten der Gesellschafter nicht überschritten werden und zudem dürfen die Betriebe der Gesellschafter nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen.
- Eine Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG in Form einer KG ist auch dann gegeben, wenn die beteiligten Landwirte zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten auf die KG überträgt.
Normenkette
BewG §§ 51a, 22, 36-37
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin um eine Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51a Bewertungsgesetz (BewG) handelt.
Die Klägerin - eine Kommanditgesellschaft (KG) - wurde im Jahr 2006 gegründet und ist auf dem Gebiet der Hühnchenmast tätig. An ihrem Vermögen sind die Eheleute F und M mit jeweils 10 Prozent als Kommanditisten sowie deren Sohn S mit einem Anteil von 80 Prozent als Komplementär beteiligt. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört ein Grundstück. Dieses Grundstück wurde im Jahr 2006 von F auf S übertragen. S übertrug das Grundstück anschließend als seine Einlage als Komplementär an die KG. Auf einem Grundstücksteil steht der Stall, in dem die Klägerin die Hühnchenmast betreibt. Der verbleibende Grundstücksteil ist an eine GbR verpachtet und in deren land- und forstwirtschaftlichem Betrieb als Stückland bewertet.
An der GbR sind seit 1. Februar 2006 ebenfalls nur die Gesellschafter der KG beteiligt, und zwar F und M mit jeweils 35 Prozent sowie S mit 30 Prozent. F und M bringen in die GbR neben ihrer Arbeitskraft ihre zuvor bestehenden landwirtschaftlichen Einzelunternehmen mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude ein und stellen der GbR ihren Grund und Boden sowie die Gebäude zur Nutzung zur Verfügung. Der Beteiligte S bringt in die GbR seine Arbeitskraft ein. Nach § 5 des GbR-Vertrages bedürfen alle Grundstücksgeschäfte der Zustimmung aller Gesellschafter. Bei den Beteiligten der Klägerin und der GbR handelt es sich um landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Am 25. Mai 2007 fassten die Gesellschafter der GbR folgenden Beschluss:
Die Gesellschafter beschließen einstimmig, dass die Gesellschafter M und F berechtigt sind, für die GbR rechtswirksam einen Vertrag über die Überlassung von Vieheinheiten mit Wirkung gegen die GbR abzuschließen.
Am 1. Juli 2007 schlossen die GbR und die KG einen Vertrag zur Überlassung von Vieheinheiten. Danach überließ die GbR seit dem 1. Juli 2007 500 Vieheinheiten an die KG. Dieser Vertrag ist für die GbR von M und F unterschrieben. Für die KG unterzeichnete S den Vertrag.
Nach der Überlassung der Vieheinheiten hat die GbR keine Tierhaltung bzw. Tiererzeugung betrieben.
Der Beklagte erließ mit Datum vom 29. Mai 2009 einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2008, in dem er den von der Klägerin genutzten Flurstücksteil und die Gebäude als Betriebsgrundstück (Grundstücksart: Geschäftsgrundstück) bewertete.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2009. Sie teilte mit, dass es sich bei ihr um eine Tierhaltungskooperation im Sinne von § 51a BewG handele.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Art- und Wertfortschreibung mit Bescheid vom 11. November 2010 ab. Gegen diesen Bescheid „über die Ablehnung der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung auf den 01.01. 2009” legte die Klägerin Einspruch ein. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens fand im Jahr 2013 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Die Prüferin führte im Bericht vom 25. Februar 2013 unter Textziffer 15 aus:
„Die Gesellschafter der KG sind ebenfalls Gesellschafter der GbR. Bei dieser GbR handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Gesellschafter der GbR sind Haupterwerbslandwirte.
Die GbR bewirtschaftet eine Fläche von insgesamt 186,25 ha (…). Ihr stehen damit insgesamt 669 VE zur Verfügung.
Mit Vertrag vom 1. Juli 2007 hat die GbR der Tier KG 500 Vieheinheiten überlassen.”
In Tz. 16 des Berichtes heißt es, damit sei eine der Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt.
Der Beklagte folgte dieser Beurteilung der Betriebsprüfung im Einspruchsverfahren nicht. Durch Einspruchsbescheid vom 4. September 2014 wies er den Einspruch gegen den „Bescheid über die Ablehnung der Änderung der fehlerbeseitig...