rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebender Zeitpunkt bei Zustellung eines Verwaltungsakts mit Postzustellungsurkunde
Leitsatz (redaktionell)
Die Zustellung eines Verwaltungsakts im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten des steuerlichen Beraters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt wurde. Für den Beginn der Rechtsbefehlsfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post maßgebend. § 122 Abs. 2 2. HS AO findet in den Fällen einer förmlichen Zustellung nach § 3 VwZG keine Anwendung.
Normenkette
AO 1977 § 108 Abs. 1, 3, § 110 Abs. 3, § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 355 Abs. 1 S. 1, § 358 S. 2; BGB § 187; VwZG § 17 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 S. 1, § 3 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 2; ZPO § 178 Abs. 1, § 180 Sätze 2-3, § 222 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und im Vorgriff hierzu über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. Dezember 2018.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Eheleute K und A sowie deren Sohn C beteiligt sind. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung diverser Grundstücke.
Am 19. Dezember 2014 reichte die Klägerin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2013 beim Beklagten ein. In den hierin erklärten Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) waren u.a. Einnahmen aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks ”Y-weg“ in G sowie hiermit in Zusammenhang stehende Erhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt xx € zzgl. xx € Umsatzsteuer enthalten. Neben den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielte die Klägerin zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Rahmen der Veranlagung beantragte die Klägerin eine Aufteilung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen auf die Beteiligten wie folgt:
Einkunftsart |
|
K |
C |
A |
Vermietung |
Laufende Einkünfte: xx € Ergänzungsvermögen: xx € Sonderwerbungskosten: xx € |
xx € xx € xx € |
xx € xx € |
xx € xx € |
Kapitalvermögen |
Kapitalerträge: xx € Kapitalerträge ohne Steuerabzug: xx € Kapitalertragsteuer: xx € Solidaritätszuschlag: xx € |
xx € xx € xx € xx € |
xx € xx € xx € xx € |
xx € xx € xx € xx € |
Der Beklagte veranlagte zunächst antragsgemäß und erließ am 2. Juli 2015 einen entsprechenden Feststellungsbescheid, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stand.
Nachdem der Beklagte den Vorgang einer abschließenden Prüfung unterzogen hatte, die insbesondere das Grundstück ”Y-weg“ und die hierzu erklärten Erhaltungsaufwendungen betraf, vertrat er die Auffassung, dass die zunächst als Werbungskosten erfassten Aufwendungen im Streitjahr nicht mehr berücksichtigt werden könnten und änderte die laufenden Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:
V+V-Einkünfte bisher |
xx € |
+ Erhaltungsaufwand |
xx € |
+ Vorsteuer darauf |
xx € |
V+V-Einkünfte neu |
xx € |
Der geänderten Rechtsauffassung lag die Feststellung zugrunde, dass das bis zum 31. Dezember 2012 an die Z-GmbH vermietete Grundstück im Jahr 2013 zunächst renoviert und zum Ende des Jahres im Wege der Schenkung in die E-Stiftung eingebracht worden war. Das Grundstück wurde anschließend durch die Stiftung umsatzsteuerfrei an einen ambulanten Pflegedienst vermietet, der dort eine Tagespflege betreibt. Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses und der anschließenden Einbringung in die Stiftung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass im Streitjahr ein Veranlassungszusammenhang der Erhaltungsaufwendungen mit Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr festgestellt werden könne.
Am 28. Dezember 2018 erließ der Beklagte - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in dem er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend auf xx € feststellte. Die Einkünfte setzten sich dabei im Einzelnen wie folgt zusammen:
laufende Einkünfte |
xx € |
Überschüsse / Verluste aus Ergänzungsvermögen |
xx € |
Sonderwerbungskosten |
xx € |
Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die u. a. den Hinweis enthielt, dass die Frist für die Einlegung eines Einspruchs einen Monat betrage und mit Ablauf des Tages beginne, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden sei. Wörtlich heißt es hierzu: ”Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.“
Den Änderungsbescheid stellte der Beklagte den steuerlichen Beratern der Klägerin mit Zustellungsurkunde zu, welche si...