rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal seiner Abteilung als Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal seiner Abteilung sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie aus dem betrieblichen/beruflichen Anlass der Förderung der selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit entstanden sind. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen folgt aus dem besonderen Status der Chefärzte an deutschen Krankenhäusern, der es ihnen erlaubt, im Krankenhaus mit Hilfe des Krankenhauspersonals eine freiberufliche Praxis auszuüben.
- Der Umstand, dass die Einnahmen des Chefarztes aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit deutlich überwiegen und dass das Klinikpersonal bei beiden Tätigkeiten mitgearbeitet hat, führt nicht zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen.
- Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG greift nicht ein, weil eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal ein rein betriebsinterne Bewirtung und keinen geschäftlichen Anlass im Sinne der Vorschrift darstellt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4-5, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 18-19, 12
Streitjahr(e)
1993
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist angestellter Chefarzt der rheumatischen Abteilung der Rheumaklinik Bad...... In der Klinik führt er auch eine eigene Praxis, für die das Klinikpersonal eingesetzt wird. Im Streitjahr 1993 betrugen die Einnahmen aus der Praxis .....DM und der Bruttolohn .....DM.
Im Dezember des Streitjahres 1993 veranstalteten der Kläger und sein Kollege Dr. ..... (Chefarzt der orthopädischen Abteilung) in der Klinik eine Weihnachtsfeier für ihre ärztlichen Mitarbeiter, das Personal ihrer Abteilungen und vier Zivildienstleistende (im folgenden: Klinikpersonal). Die Kosten in Höhe von 3.400 DM, von denen nicht mehr als 75 DM auf den einzelnen Teilnehmer entfielen, teilten sich der Kläger und Dr. ....... Der Verwaltungsleiter der Klinik bescheinigte, dass mit der Feier den Mitarbeitern gedankt werden sollte, die auch für ein gutes Arbeitsresultat, eine gute Auslastung der Klinik und damit auch für die Existenz der Führungskräfte der Klinik verantwortlich seien. Aus Haushaltsgründen habe diese Veranstaltung vom Träger der Klinik nicht finanziert oder bezuschusst werden können, so dass den Chefärzten für ihr finanzielles Engagement zu danken sei.
In der Einkommensteuererklärung 1993 machte der Kläger seinen Kostenanteil in Höhe von 1.792 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) verwehrte die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten und setzte – zuletzt durch Änderungsbescheid vom 06.12.1995 – die Einkommensteuer 1993 auf ...... DM fest.
Der Einspruch blieb erfolglos. Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeier hätten nicht wenigstens ganz überwiegend der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer gedient. Sie würden zwar auf beruflichen Erwägungen beruhen und seien auch geeignet gewesen, das Arbeitsklima zu fördern; es handele sich aber auch um freiwillige Aufwendungen, die vorwiegend durch die gesellschaftliche Position des Klägers als leitender Angestellter innerhalb der Gemeinschaft der Mitarbeiter bedingt gewesen seien.
Bei solchen Aufwendungen handele es sich um typische Kosten der privaten Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers mit sich gebracht habe. Der Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Bundessteuerblatt II 1973, 634 sowie des Niedersächsischen Finanzgerichts in DB 1983, 2740.
Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier. Die selbständige und nichtselbständige Tätigkeit des Klägers in der Klinik würden sich häufig überschneiden. Das Klinikpersonal habe im Rahmen der beiden Tätigkeiten häufig auch außerhalb der regulären Arbeitszeit unaufschiebbare Arbeiten (Krankenberichte, Gutachten und Laboruntersuchungen) verrichtet, ohne für ihre Überstunden entlohnt worden zu sein. Mit der Weihnachtsfeier habe die Arbeitsmoral und die Bereitschaft zu Mehrarbeit des Klinikpersonals gestärkt und auch der eigene Arbeitsplatz des Klägers gesichert werden sollen. Aus der Bescheinigung des Verwaltungsleiters ergebe sich eindeutig, dass die Weihnachtsfeier im Interesse des Trägers der Klinik durchgeführt und von ihm nur aus Haushaltsgründen nicht selbst finanziert oder bezuschusst worden sei. Die Klinik gehöre zu den ...... Bäderbetrieben, die sich in wirtschaftlich angespannter Lage befunden hätt...