rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel. Gewerbesteuermessbetrag 1984, 1986 und 1987, 1989-1991

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist trotz Veräußerung von 16 Grundstücken innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren dann nicht anzunehmen, wenn kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke besteht. (Im Streitfall lagen zwischen Erwerb und Veräußerung 13-15 Jahre).

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.07.1993 (Streitjahre 1984, 1986 und 1987) und 16.02.1995 (Streitjahre 1989 bis 1991) und Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 1984, 1986 und 1987 jeweils in der Fassung vom 17.11.1997 sowie der Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991 jeweils in der Fassung vom 19.11.1997 wird der Gewerbe steuermessbetrag jeweils auf 0,– DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel der Gewerbsteuer unterliegen.

Streitjahre sind die Jahre 1984, 1986, 1987 und 1989 bis 1991.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in …. Außerdem war er in der Zeit vom 15.10.1968 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Rates der Stadt …. Daneben war er in der Zeit vom 16.11.1972 bis zum 31.10.1986 Mitglied des Kreistages des Landkreises (unter anderem im Bau- und Straßenbauausschuss). Neben seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In …, …, war er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und erklärte entsprechende Einkünfte.

In der Zeit zwischen 1967 und 1978 erwarb der Kläger diverse Grundstücke in den Gebieten … und Nach Veräußerung einiger Grundstücke nahm der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für die Jahre 1978 und 1979 einen gewerblichen Grundstückshandel an. Diese Auffassung wurde in letzter Instanz durch den BFH mit Urteil vom 17.02.1993 (Az. X R 108/90) bestätigt.

Für das Gebiet … erklärte der Kläger auch in den Streitjahren Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel. Im übrigen verkaufte der Kläger in den Streitjahren folgende Grundstücke:

1984

Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 40.000 DM (mit Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 280.000 DM 1986

Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 20.000 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 143.000 DM

2.

Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 18.400 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 130.640 DM

3.

Erwerb: 1975; Besitzdauer: 11 Jahre Anschaffungskosten: 14.400 DM (durch Eigen- und Fremdkapital finanziert) Veräußerungserlös: 74.579 DM

4.

Erwerb: 1967; Besitzdauer: 17 Jahre Anschaffungskosten: 18.400 DM Veräußerungsgerlös: 130.640 DM

1987

1.

Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 14.720 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 40.000 DM

2.

Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 13.480 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 47.180 DM

3.

Erwerb: 1974; Besitzdauer: 13 Jahre Anschaffungskosten: 3.460 DM (durch Eigenkapital finanziert) Veräußerungserlös: 8.650 DM 1989 1. Erwerb: 1969; Besitzdauer: 20 Jahre Veräußerungserlös: 195.452 DM

2.

Erwerb: 1974; Besitzdauer: 15 Jahre Veräußerungserlös: 63.627 DM

3.

Erwerb: 1974; Besitzdauer: 15 Jahre Veräußerungserlös: 64.000 DM

4.

Erwerb: 1970/1975 Veräußerungserlös: 84.105 DM

1990

1.

Erwerb: 1969/1970 Veräußerungserlös: 97.630 DM

2.

Erwerb: 1969/1970 Veräußerungserlös: 49.140 DM

3.

Erwerb: 1974 Veräußerungserlös: 79.840 DM

1991

Erwerb: 1967 Veräußerungserlös: 109.500 DM

Neben den oben genannten Objekten verkaufte der Kläger im Jahre 1986 weitere zwei und im Jahre 1987 ein weiteres Objekt, nämlich 1986: Flurstücke 1166/75, 79/2 und 77/1 in Flur 1 (…) und Flurstück 21 in Flur 27 (…); 1987: Flurstück 39/62 in Flur 85 (…). Die drei letztgenannten Objekte ordnete das FA im Verlaufe des Klageverfahrens dem privaten Vermögensbereich des Klägers zu. Die weiteren genannten Grundstücksverkäufe unterwarf das FA demgegenüber einem gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Das beklagte FA hat diese Einsprüche mit Einspruchsbescheiden vom 28.07.1993 (Gewerbesteuermessbescheide 1984 und 1986) sowie vom 16.02.1995(Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1991) als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm verkauften Grundstücke insgesamt seinem privaten Vermögensbereich angehörten. Es liege mithin kein gewerblicher Grundstückshandel vor, da er jeweils mehr als 10 Jahre Eigentümer der verkauften Parzellen gewesen sei, den Ankauf ganz überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert habe und die Grundstücke durch Vermietung bzw. Verpachtung genutzt habe, so dass die Fruchtzieh...

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