rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Absendenachweis für einen Steuerbescheid
Leitsatz (redaktionell)
- Der Absendevermerk eines Veranlagungsbeamten auf der Rückseite der in den Steuerakten verbliebenen Abschrift des Bescheides kann Indiz für eine rechtzeitige Absendung sein.
- Hat ein Finanzbeamter die notwendigen Eingaben in die Datenverarbeitung des FA selbst veranlasst und dem Fall daher – nachvollziehbar – besondere Aufmerksamkeit geschenkt, kann die Zeugenaussage des Finanzbeamten u.U. ebenfalls Beweis für eine rechtzeitige Absendung des Bescheides sein.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 J: 1977
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1987 vor Ablauf der Festsetzungsverjährung und damit rechtzeitig abgesandt hat.
Der Kläger ist selbständiger ... Seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 gab er im Jahre 1989 ab. Nach einer Betriebsprüfung für die Folgejahre ab 1988, erkannte das FA als Betriebsausgaben berücksichtigte Aufwendungen nicht mehr steuermindernd an.
Das FA entschloß sich daraufhin, auch den streitgegenständlichen Bescheid für das Jahr 1987, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, noch kurzfristig zu ändern, da zum Ablauf des Jahres 1993 Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der für die Veranlagung des Klägers zuständige Finanzbeamte A gab am 15. Dezember 1993 in die Datenverarbeitungsanlage des FA die Daten für einen Änderungsbescheid ein. Das Rechenzentrum lieferte dem FA daraufhin den Entwurf eines Bescheides. Dieser war auf das Absendedatum “30. Dezember 1993” vordatiert. Dem Veranlagungsbeamten A wurde dieser Entwurf des Änderungsbescheides am 22. Dezember 1993 zugeleitet. Er änderte das maschinell vorgedruckte (Absende-)Datum handschriftlich auf den 27. Dezember 1993.
Der Finanzbeamte A will den Änderungsbescheid am Vormittag des 27. Dezember 1993 – einem Montag – persönlich in die Poststelle des Finanzamtes gebracht und dort auf den Stapel abzusendender Briefe gelegt haben. Nach Angaben des Klägers erreichte ihn der Änderungsbescheid nicht. Das FA übersandte dem Kläger daraufhin später eine Abschrift des Änderungsbescheides. Der Kläger berief sich dann auf Festsetzungsverjährung. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.
Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 22. Mai 1996 stattgegeben (Az.: II 596/95) und hat den Änderungsbescheid antragsgemäß aufgehoben, da das FA den Zugang des Änderungsbescheides nicht nachgewiesen habe. Auf die zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 19. März 1998 IV R 64/96), da es nicht darauf ankomme, ob der vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandte Bescheid auch tatsächlich beim Adressaten eintreffe bzw. dies nachgewiesen werden könne. Der BFH hat dem Senat zugleich aufgegeben, festzustellen, ob der Bescheid tatsächlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Post gegeben wurde.
Der Kläger ist auch im zweiten Rechtsgang der Ansicht, das FA habe die rechtzeitige Absendung des Änderungsbescheides nicht nachgewiesen. Dazu sei die Übergabe an die Post und nicht nur an die hauseigene Poststelle zu dokumentieren. Die im Klageverfahren des ersten Rechtsganges am 16. Januar 1996 vorgelegten Vermerke der Finanzbeamten A und B bewiesen die Aufgabe zur Post nicht, da sie sich auf Vorgänge bezögen, die bereits über zwei Jahre zurückgelegen hätten. Auch die Zeugenaussagen in der erneuten mündlichen Verhandlung seien nicht glaubhaft. Daher sei Ende 1993 Festsetzungsverjährung eingetreten und der Änderungsbescheid müsse aufgehoben werden, auch wenn die Änderung - in Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 22. Dezember 1999 - in der Sache nicht mehr angegriffen werde.
Der Kl. beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 27. Dezember 1993 in Gestalt des Bescheides vom 22. Dezember 1999 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Ansicht, die Aufgabe des Bescheides zur Post sei durch den Absendevermerk des Veranlagungsbeamten A und die Zeugenaussagen nachgewiesen. Der BFH stelle ebenfalls keine strengeren Anforderungen an einen Absendenachweis durch das FA (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 24/97, BFH/NV 1999, 281).
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen A und C Beweis zu der Frage erhoben, wann der Änderungsbescheid zur Post aufgegeben wurde. Der Zeuge A hat angegeben, den Bescheid persönlich zur Poststelle gebracht zu haben. Der Zeuge C hat ausgesagt, wie die in der Poststelle des FA in den Postausgangskorb eingelegten Briefe üblicherweise zur Post gelangen. Die vom Kläger gestellte Zeugin D hat bekundet aus einer Fortbildungsveranstaltung mit dem Zeugen A als Referent den Eindruck gewonnen zu haben, dass dieser kein gutes Gedächtnis habe, da er den Unterrichtsstoff teilweise wiederholt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat den Einkommensteuerbesche...