rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltsgenehmigung eines ausländischen Kindes als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld. Kindergeld
Tenor
1. Das Arbeitsamt … – Familienkasse – wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. März 1997 sowie des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 28. April 1997 verpflichtet, an den Kl. für das Kind … ab Juli 1996 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Bekl ….
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar. Dem Bekl … wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kl. zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kl. seinerseits Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob für ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes ausländisches Kind das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist.
Im September 1996 stellte der Kl. und Kindesvater unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für sein am 25. März 1996 in … geborenes Kind …. Laut Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt … ist …, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, seit dem 29. Juli 1996 mit alleiniger Wohnung im Haushalt des Kl. gemeldet. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 teilte der Kl. mit, daß er mit der Mutter von … – in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Die Kindesmutter halte sich zur Zeit in Polen auf, da sie dort ihre Ausbildung …, die noch ca. 18 Monate fortdauern werde – beende. Es erfolge jedoch ein regelmäßiger Besuch im Abstand von zwei Wochen. Auf Antrage des Arbeitsamtes … – Familienkasse – machte der Landkreis … – Ordnungsamt – unter dem 25. Februar 1997 folgende Mitteilung:
„Der angebliche Vater des Kindes … wurde am 24.2.1997 aufgefordert, umgehend für die Abmeldung des Kindes zu sorgen und dieses zu seiner polnischen Mutter nach Polen zu bringen. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann das Kind nicht erhalten.” (Bl. 58 R der Kindergeldakte).
Daraufhin lehnte das beklagte Arbeitsamt … – Familienkasse – mit Bescheid vom 4. März 1997 die Gewährung von Kindergeld für … wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung des Kindes ab.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsbescheid vom 28. April 1997 als unbegründet zurück. Kinder von Ausländern und Staatenlosen könnten einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit §§ 8, 9 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nur begründen, wenn davon ausgegangen werden könne, daß einem Aufenthalt im Inland keine ausländerrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstünden. Dies sei regelmäßig aber nur dann der Fall, wenn die Kinder eine Aufenthaltsgenehmigung besäßen. Nach der Mitteilung des Ausländeramtes beim Landkreis … erfülle das Kind … diese Voraussetzungen mit der Folge nicht, daß ein Kindergeldanspruch nicht gegeben sei.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner mit Schreiben vom 29. Mai 1997 form- und fristgerecht erhobenen Klage. Er ist der Auffassung, daß sein Kind … seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG habe. Denn unabhängig von der Frage, ob sein Kind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfülle, habe das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Einverständnis mit der Mutter bei ihm – dem Kl. – genommen. Es bestehe keine Verpflichtung für ihn, für eine polizeiliche Abmeldung des Kindes zu sorgen und es nach Polen zu verbringen. Vielmehr obliege es ihm, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe, gemäß § 1615 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.
Im übrigen habe das Kind im Rahmen des Familienschutzes einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Das Recht der Eltern, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und das Recht des Kindes, bei seinem Vater zu leben, ergebe sich auch aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 des Grundgesetzes (GG).
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. März 1997 sowie des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 28. April 1997 das Arbeitsamt … – Familienkasse – zu verpflichten, an den Kl. für das Kind … ab dem 29. Juli 1996 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Das Arbeitsamt … – Familienkasse – beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im wesentlichen auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und darauf, daß Ihm keine Entscheidungskompetenz bezüglich der Feststellung des aufenthaltsrechtlichen Status eines Kindes zustehe. Das Arbeitsamt habe sich vielmehr insoweit an die Entscheidung der zuständigen Behörde – das Ausländeramt des Landkreises … – zu halten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die Kindergeldakte des Kl. – …–...