Entscheidungsstichwort (Thema)
Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung. Steuerpflicht der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, führt die Verpachtung ehemals selbst bewirtschafteter Flächen nicht zu einer Zwangsentnahme in das notwendige Privatvermögen.
2. Eine Entnahmehandlung verlangt ein Verhalten, welches deutlich macht, dass dadurch die Verknüpfung des Wirtschaftguts mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst werden soll.
3. Ein unmissverständlicher Entnahmewillen wird nicht dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Steuerpflichtige die mit dem fraglichen Wirtschaftsgut erzielten Einkünfte als Verpachtungseinkünfte in seiner Steuererklärung deklariert. Der Steuerpflichtige muss vielmehr die steuerlichen Konsequenzen aus seiner Entnahmehandlung ziehen, indem er einen Entnahmewert angibt bzw. einen Entnahmegewinn ausdrücklich erklärt.
4. Die bloße Eintragung verpachteter Flächen in Zeile 46 der Anlage L als Privatvermögen reicht als eindeutige und unmissverständliche Entnahmeerklärung nicht aus.
Normenkette
EStG §§ 13, 13a, 4 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Veräußerung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen steuerpflichtig ist.
Der Kläger bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wird. Zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte ein Grundstück mit der Bezeichnung Flur 6, Flurstück 698/200 der Gemarkung X mit einer Größe von rd. 25.000 qm. Dieses Grundstück schloss sich unmittelbar an die Hofstelle des Klägers an. Diese Fläche bewirtschaftete der Kläger bis zum Herbst des Jahres 1976. Mit Vertrag vom 15. März 1977 überließ der Kläger diese Fläche dem Landwirt B. zur unentgeltlichen Nutzung. Im Gegenzug war der Landwirt B. im Betrieb des Klägers tätig. Als Nutzungszeitraum vereinbarten die Parteien die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1979. Anschließend verpachtete der Kläger diese Fläche mit Vertrag vom 15. Mai 1979 ab 1. Juli 1979 für 10 Jahre an den Landwirt M. Hierfür erhielt er eine jährliche Pacht in Höhe von 200 DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1979 trug der Kläger die Pachteinkünfte in der Anlage L als solche aus Vermietung und Verpachtung ein. Eine Eintragung über die Entnahme dieser Flächen in Zeile 88 der Anlage L nahm er jedoch nicht vor. Einen Entnahmegewinn erklärte er ebenfalls nicht. In der Steuererklärung für 1980 trug er die verpachteten Flächen in Zeile 46 als Privatvermögen ein. Die Anlage L sah erstmalig ab dem Jahre 1980 die Möglichkeit vor, zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu unterscheiden. Er hat aber weder eine Entnahmeerklärung abgegeben noch einen Entnahmegewinn in der Anlage L eingetragen. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) veranlagte die Kläger entsprechend den Steuererklärungen und erfasste die Pachteinnahmen auch in den Folgejahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den Jahren 1991 bis 1994 verkaufte der Kläger das nunmehr parzellierte Grundstück stückweise. Er erzielte dabei Gewinne in Höhe von
633.536 DM (1991)
696.434 DM (1992)
62.899 DM (1993)
250.083 DM (1994).
Die Höhe der Einnahmen ist darauf zurückzuführen, dass die Grundstücke zwischenzeitlich Bauland geworden waren.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1994 erfasste das FA die Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Grundstück trotz zwischenzeitlicher Verpachtung weiterhin zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Weder sei durch die Nutzungsänderung noch durch eine eindeutige Erklärung eine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen erfolgt.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass das Grundstück bereits durch die Verpachtung entnommen worden sei. Durch die Verpachtung sei eine Nutzungsänderung eingetreten, die dazu geführt habe, dass das Grundstück nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört habe. Er – der Kläger – sei davon ausgegangen, dass damit eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt sei. Dies habe sich aus einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162) ergeben. Danach sei durch die Nutzungsänderung eine Entnahme der Grundstücksfläche erfolgt, die aber nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt habe. Daher sei er – der Kläger – davon ausgegangen, dass eine Zwangsentnahme durch die Verpachtung erfolgt sei, so dass er es als ausreichend angesehen habe, dem Beklagten die Verpachtung in der Anlage L anzuzeigen. Einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn habe er auf...