OFD München, Verfügung v. 30.9.2002, S 4400 - 17 St 352

Ich übersende einen Auszug aus dem am 26.7.2002 im BGBl 2002 I S. 2715) verkündeten fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen, das in Art. 9 die Änderung des GrEStG enthält, sowie einen Auszug aus der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des BGB (§§ 433, 437, 441) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die bisherige Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ermöglichte eine entsprechend niedrigere Festsetzung der Grunderwerbsteuer, wenn die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt wurde und diese Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 459, 460 BGB vollzogen wurde. Damit waren Kaufpreisminderungen aufgrund eines Sachmangels erfasst. Dieses Minderungsrecht wird aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl 2001 I S. 3138) nunmehr – neben dem Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt und Schaden- bzw. Aufwandsersatz – in § 437 BGB geregelt. Insoweit handelt es sich bei der Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG um eine redaktionelle Folgeänderung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde in § 437 BGB zudem ein Recht auf Kaufpreisminderung bei Rechtsmängeln neu geschaffen (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB n.F.). Da § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf § 437 BGB verweist, kommen als Grund für die Herabsetzung der Gegenleistung nunmehr nicht nur Sach-, sondern auch Rechtsmängel in Betracht. Damit folgt das Grunderwerbsteuerrecht der Neukonzeption des Kaufrechts, nämlich der weit gehenden Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln.

Die Kaufpreisminderung ist „vollzogen”, wenn die Beteiligten den Minderungsanspruch geltend gemacht und erfüllt, d.h. den Kaufpreis tatsächlich herabgesetzt haben.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 2

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