In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Streitfall[11] ging es um die steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Bestellung noch minderjährigen Söhne. Das Grundstück ist langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet.

Hat der Nießbraucher tatsächlich die Stellung eines Vermieters? Bei einem zeitlich begrenzten Zuwendungsnießbrauch, den Eltern ihren Kindern bürgerlich-rechtlich wirksam an einem Grundstück bestellen, erzielt der Nießbraucher Einkünfte aus VuV, wenn er tatsächlich im Verhältnis zum Mieter die Stellung eines Vermieters hat.

Im Streitfall = Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO: Im Streitfall entschied das FG jedoch, dass es bei der Nießbrauchseinräumung in erster Linie um die Ausnutzung

  • der Freibeträge der Söhne oder
  • zumindest des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Söhnen

ging. Würden die Mieteinnahmen bei den Eltern anfallen, wäre die Steuerbelastung höher als sie bei den Söhnen ist. Dies hält das FG für gestaltungsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO.

Grundstückseinsatz für betriebliche Zwecke ihrer GmbH: Auch der Umstand, dass die Eltern das Grundstück im Rechtssinne nicht für sich selbst benötigen, sondern für eine GmbH, die sie bei wirtschaftlicher Betrachtung aber kontrollieren, macht bei der Prüfung, ob Missbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt, keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die Eltern das Grundstück für die betrieblichen Zwecke ihrer GmbH brauchen und derjenige, der ein Grundstück selbst benötigt, es bei wirtschaftlich sinnvoller Verfahrensweise nicht unentgeltlich (zunächst) einem anderen überlässt. Dieser Kerngedanke war auch im Streitfall einschlägig.

Maßgeblich für die Nichtanerkennung des Nießbrauchs war für das FG, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann. Entsprechend würde die zeitlich befristete Übertragung des zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die Kinder

  • unwirtschaftlich,
  • umständlich,
  • gekünstelt und
  • überflüssig erscheinen und
  • sich lediglich als formale Maßnahme (zur Steuerersparnis) erweisen[12].

Beraterhinweis Im zwischenzeitlich anhängigen Revisionsverfahren (Az. des BFH: IX R 8/22) wird nun zu klären sein, ob bei der Prüfung der steuerlichen Anerkennung eines Zuwendungsnießbrauchs an minderjährige Kinder von Bedeutung ist, dass Mieter nicht die zuwendenden Eltern selbst sind bzw. nicht diese selbst das zugewendete Grundstück benötigen, sondern eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aber ein Elternteil ist.

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