Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Anrechnung der ausländischen Steuer Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Norwegen und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Diese können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein.

Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Norwegen nachzuweisen[2] Dies ist jedoch erst im Veranlagungsverfahren erforderlich, noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren.[3]

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