OFD Karlsruhe, Verfügung v. 26.10.2015, S 4540/22 - St 345
Merkblatt |
über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare |
auf den Gebieten |
der Grunderwerbsteuer, |
der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) |
und der Ertragsteuern |
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Stand: Oktober 2015 |
Vorbemerkungen
1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
2. Es wird gebeten, künftige Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
3. Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben, wie z.B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen, ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter www.finanzamt.de nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.
4. Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Form verwendet.
Teil A: Grunderwerbsteuer
1. Maßgebende Vorschriften
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG);
§ 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).
2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück (Tz. 2.4) betreffen.
2.1 Der Notar hat dem zuständigen Finanzamt Anzeige über folgende Rechtsvorgänge zu erstatten, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):
2.1.1 |
Grundstückskaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z.B. Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten); |
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2.1.2 |
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht; |
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2.1.3 |
Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet; |
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2.1.4 |
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen; |
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2.1.5 |
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründen. Einem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann; |
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2.1.6 |
Abtretungen der unter Tz. 2.1.4 und 2.1.5 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet; |
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2.1.7 |
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung und Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, Auftrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag zum Auftragserwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht); |
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2.1.8 |
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört; |
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2.1.9 |
Übertragungen von unter Tz. 2.1.8 bezeichneten Gesellschaftsanteilen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet; |
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2.1.10 |
Vorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist nicht anzeigepflichtig; |
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2.1.11 |
Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilsübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält; |
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2.1.12 |
Bei einheitlichen Vertragswerken erfasst die Anzeigepflicht neben dem Grundstücksveräußerungsvertrag auch die in derselben Niederschrift oder einer anderen Niederschrift beurkundeten Verträge (z.B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag, Bauvertrag), die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden. Anzeigepflichtig sind auch solche Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind, es sei denn, die grunderwerbsteuerliche Relevanz des weiteren Vertrages kann mit Gewissheit ausgeschlossen werden. |
2.2 Der Notar hat auch Anzeige zu erstatten über:
2.2.1 |
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) oder wenn eine Änderung im Bestand... |