Leitsatz
Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG , § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses und bestellte 1997 zur Besicherung eines Darlehens, das der Finanzierung des Reihenhauses diente, eine Grundschuld an dem Grundstück. Die dafür angefallenen Notargebühren machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als Werbungskosten geltend.
Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, die Notargebühren seien keine Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das FG gab er dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die Notargebühren als Schuldzinsen neben dem Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt, da die Notargebühren im Streitfall durch die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasst seien. Denn die Grundschuld, für deren Bestellung die Gebühren angefallen seien, diene allein der Besicherung des Darlehens, mit dem die Klägerin den Erwerb des vermieteten Hauses finanziert habe.
Hinweis
1. Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 konnten im Streitjahr im Fall der Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken neben einem Pauschbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen, die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen abgezogen werden. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 ist dabei ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG einheitlich auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00, siehe nachfolgende Besprechung).
2. Notargebühren können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen sein, wenn sie Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits sind. Denn zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen unabhängig davon abziehbar, ob sie dem Geldgeber oder einer zwischengeschalteten dritten Person zufließen.
Erforderlich für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist allerdings, dass die Aufwendungen mit einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser ist z.B. gegeben, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 01.10.2002, IX R 72/99