Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese direkte Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden. Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (z. B. der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt fürVeranstalterinnen und Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Unternehmen und Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als "Mischbetriebe" (vergleiche 1.5).
Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder Soloselbständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 für die Novemberhilfe und zum 31. Dezember 2020 für die Dezemberhilfe.
Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).
Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 2019 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, welche im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen in 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, z. B. CD-Verkauf, gilt es als "Mischbetrieb", vergleiche 1.5.)
Ein Tattoostudio betreibt auch ein Café. In beiden Fällen ist der Betrieb durch Schließungsverordnung des Landes untersagt. Das Unternehmen gilt somit als direkt betroffen.
In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalterinnen und Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als "Mischbetriebe" antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken werden in diesem Fall berücksichtigt (da keine Gaststätte i. S. v. §1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vorliegt, vergleiche 1.7).
Ein Soloselbständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Deren Vermietung zu touristischen Zwecken ist im November beziehungsweise Dezember 2020 per Verordnung untersagt. Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn die Vermietung im Haupterwerb (vergleiche 1.1) und gewerblich erfolgt (d. h. es wurde ein Gewerbe angemeldet und es liegt ein Gewerbesc...