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Nur-Pensionszusagen: Steuerliche Behandlung nach dem Grundsatz der Überversorgung

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Hinsichtlich der steuerlichen Handhabung einer Nur-Pensionszusage (anstelle eines Festgehalts wird nur eine Pensionszusage vereinbart) an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH, bestand lange Zeit eine Divergenz zwischen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des BFH. Die Verwaltung behandelte diesen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung, während die (geänderte) Rechtsprechung des BFH diesen Problemkreis unter dem Gesichtspunkt der sog. Überversorgung betrachtete.

Nachdem der BFH in diesem Sinne mehrfach gegen die Finanzverwaltung entschieden hatte, sah sich die Verwaltung veranlasst, die Rechtsprechung anzuwenden. Es verbleibt jedoch eine Reihe von Zweifelsfragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 13.12.2012, BStBl 2013 I S. 35[1] der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 28.4.2010, I R 78/08, BStBl 2013 II S. 41) angeschlossen.

[1] Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 14.3.2025 Anlage 1 Nr. 734, BStBl I 2025, 755.

1 Die Rechtsentwicklung und der damit verbundene Erkenntnisgewinn

Der BFH[1] betrachtet das Problem der Nur-Pensionszusage an den GGF vorrangig unter dem Blickwinkel der sog. Überversorgung. Er begründete insoweit, dass nach § 6a Abs. 1 EStG für eine Pensionsverpflichtung eine steuerwirksame Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn die in § 6a EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf die Rückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.[2] Werterhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen und der Jahresbeträge sind hierbei erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Diese Regelungslage lässt sich nicht durch eine entsprechende Höherbemessung der Versorgung umgehen. In einer solchen Vorwegnah...

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