Mit Schreiben vom 26.2.2021[1] räumte das BMF ein Bewertungswahlrecht ein, bei bestimmter Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware (digitale Wirtschaftsgüter) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen.
In der Folge können die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.[2]
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