Mit Schreiben vom 26.2.2021[1] räumte das BMF ein Bewertungswahlrecht ein, bei bestimmter Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware (digitale Wirtschaftsgüter) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen.

In der Folge können die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.[2]

[1] BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, BStBl. I 2021, 298 = EStB 2021, 162 (Felten/Jäckel).
[2] Zum sofortigen Abzug als Betriebsausgabe statt einer Sofortabschreibung s. Bolik, StuB 2021, 266.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?