Leitsatz
1. Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1991/1993 durch.
2. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung).
3. Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.
Normenkette
§ 4 Nr. 22 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991/1993, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, n, o, Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Luftsportverein überließ seinen Mitgliedern gegen nicht kostendeckende "Gebühren" Flugzeuge zur Nutzung. Landegebühren bezahlte der Verein. Für Segelflüge stellte der Verein einen sog. Startleiter zur Verfügung. Die Motorflieger wickelten ihre Flüge unmittelbar mit dem Tower ab.
Neben den Vereinsbeiträgen hatten die Mitglieder ein "Eintrittsgeld" und – gegen Ersatzleistungen ablösbare – Werkstattarbeit zu leisten. Das FA behandelte die Gebühren als umsatzsteuerfrei. Der Verein berief sich auf die 6. EG-RL. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG bestätigte das FA (EFG 2004, 1800); es liege eine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG vor, weil die Vereinsmitglieder das Vereinsheim, die Toiletten, das Büro, den Werkstattraum und die Hangars auf dem Flughafengelände benutzen könnten und der Verein Startleiter gestellt und Fluggebühren bezahlt habe. Der Verein hatte – weil die Finanzverwaltung bisher die Mitgliederbeiträge nicht als Entgelt berücksichtigt hatte – erhebliche Vorsteuerüberhänge und wollte diese erstattet haben.
Entscheidung
Die Revision führte zur Zurückverweisung. Im Umfang der Stattgabe der Klage war zu berücksichtigen, dass die Mitgliedsbeiträge Gegenleistung für die Vereinsleistungen des Luftsportvereins an die Mitglieder sein können.
1. Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
2. Bei Sportvereinen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (a.A. Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 UStR 2005 mit Bezug auf die durch EuGH-Entscheidung "Kennemer Golf" überholte BFH-Rechtsprechung).
3. Der Vorteil der nicht kostendeckenden "Gebühr" für die Nutzung steht im Zusammenhang mit den "Beiträgen" und dem "Eintrittsgeld" sowie der von den Mitgliedern zu erbringende Werkstattarbeit (§ 9 Nr. 2 der Satzung), die ebenfalls ein Mitgliedsbeitrag sein kann. Auch letztere sind als Entgelt nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 UStG zu berücksichtigen.
Hinweis
Umsatzsteuerfrei sind kulturelle und sportliche "Veranstaltungen" u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL sind steuerfrei (Buchst. m) "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" und (Buchst. o) die Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen i.S.d. Buchst. m ... unter bestimmten Voraussetzungen.
1. Das UStG setzt die 6. EG-RL ersichtlich nicht um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" als sog. Zweckbetrieb in § 67a AO an. Der Steuerpflichtige muss sich nicht auf die RL berufen, wenn die nachteilige UStG-Regelung (hier: keine Steuerfreiheit der Umsätze) wegen des Vorsteuerabzuges günstiger ist.
2. Unter "sportlicher Veranstaltung" ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) ist keine Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Die Zurverfügungstellung eines Flugplatzgeländes (z.B. Parkplatz, Umkleideräume, Toiletten) reicht nicht (Einschränkung zu BFH-Urteil vom 25.7.1996, V R 7/95, BStBl II 1997, 154). Der Vergleich mit einer entsprechenden Leistung eines gewerblichen Anbieters erleichtert die Abgrenzung.
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind zwar auch bei der Auslegung eine...