Leitsatz
1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.
2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
Normenkette
§ 10f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 10e Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte für im Jahr 2006 getätigte Baumaßnahmen an der ihm gehörenden Wohnung A ab 2006 die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und bewohnt nun die in seinem hälftigen Eigentum stehende Wohnung B, ebenfalls ein Baudenkmal. Den Abzugsbetrag nach § 10f EStG für die Aufwendungen in Bezug auf diese Wohnung berücksichtigte das FA nicht, da die Begünstigung gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden könne; dies sei bereits bei der ersten Wohnung geschehen. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.5.2020, 14 K 14248/17, Haufe-Index 15037616).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Hinweis
1. Aufwendungen an einem Baudenkmal, das ein Steuerpflichtiger zu eigenen Wohnzwecken nutzt, können im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden (§§ 10f, 7i EStG). Der Steuerpflichtige kann von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens allerdings nur für ein einziges Gebäude beziehungsweise einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen. Damit ist es nicht möglich, in einem späteren VZ Beträge für ein anderes Gebäude abzuziehen.
2. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei "einem" Gebäude in Anspruch nehmen kann. Die Wortlautinterpretation wird sowohl durch die systematische, historische als auch durch die teleologische Auslegung gestützt.
3. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10f EStG eine steuerliche Abzugsmöglichkeit für privat veranlasste Aufwendungen enthält, die ohne diese Regelung steuerlich außer Acht zu lassen wären. Demgegenüber beinhalten die in §§ 7h und 7i EStG geregelten Begünstigungen eine steuerlich günstigere Verteilung des ohnehin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwands. Es besteht keine Veranlassung, die Steuervergünstigung des § 10f Abs. 1 EStG als möglichst weitgehend zu begreifen, da der begünstigte Aufwand nicht bereits aus allgemeinen systematischen Erwägungen steuerlich beachtlich, vielmehr im Ausgangspunkt – weil privat veranlasst – unbeachtlich ist.
4. Die Bindungswirkung der Bescheinigung des Landesdenkmalamtes beschränkt sich – im Rahmen des § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG – auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h EStG beziehungsweise § 7i ESG. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben dem Grunde nach ist dies aber nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die weiteren – von der Bindungswirkung gerade nicht erfassten – Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.5.2023 – X R 22/20