(1) Eine Bestimmung, die vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 die Vergünstigungen unter diesem Abkommen auf eine in einem Vertragsstaat ansässige Person beschränkt, die im Sinne von Absatz 2 eine "qualifizierte Person" ist.
(2) Begriffsbestimmung für Situationen, in denen eine ansässige Peron eine qualifizierte Person ist, unter Einbeziehung
- einer natürlichen Person;
eines Vertragsstaats, dessen Gebietskörperschaften und deren Behörden und Institutionen;
bestimmter börsennotierter Gesellschaften und Unternehmen;
bestimmter verbundener Unternehmen börsennotierter Gesellschaften und Unternehmen;
bestimmter gemeinnütziger Organisationen und anerkannter Pensionsfonds;
- anderer Rechtsträger, die bestimmte Anforderungen in Bezug auf Beteiligungsverhältnisse und Gewinnkürzung erfüllen;
- bestimmter kollektiver Investmentvehikel.
(3) Eine Bestimmung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für Einkünfte vorsieht, die von einer Person bezogen werden, die keine qualifizierte Person ist, wenn die Person aktiv eine Geschäftstätigkeit im Staat ihrer Ansässigkeit ausübt und die Einkünfte aus dieser Geschäftstätigkeit stammen oder im Zusammenhang mit ihr stehen
(4) Eine Bestimmung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für eine Person vorsieht, die keine qualifizierte Person ist, wenn zumindest mehr als ein vereinbarter Anteil dieses Rechtsträgers bestimmten Personen gehört, die Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen haben.
(5) Eine Bestimmung, die Vergünstigungen unter diesem Abkommen für eine Person vorsieht, die als "Stammsitz des Unternehmens" zu qualifizieren ist.
(6) Eine Bestimmung, die es der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gestattet, einer Person bestimmte Vergünstigungen unter diesem Abkommen zu gewähren, die anderenfalls gemäß Absatz 1 zu verweigern wären.
(7) Begriffsbestimmungen, die auf die Absätze 1 bis 7 anwendbar sind
(8)
a) |
Wenn
(i) |
ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte als einer Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Unternehmens zurechenbar behandelt, und |
(ii) |
die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne von der Besteuerung im erstgenannten Staat befreit sind, |
so gelten die Vergünstigungen unter diesem Abkommen nicht für Einkünfte, für die die Steuer im Drittstaat niedriger ist als der geringere Wert von [bilateral zu bestimmender Steuersatz] auf den Betrag dieser Einkünfte und 60 v. H. der Steuern, die im erstgenannten Staat auf diese Einkünfte erhoben würden, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall bleiben alle Einkünfte, auf die die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung finden, unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens steuerpflichtig unter dem nationalen Recht des anderen Staates. |
b) |
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen, die über eine Betriebsstätte ausgeübt wird, oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit stehen (ausgenommen hiervon ist das Geschäft des Eingehens, Verwaltens oder des einfachen Haltens von Investitionen auf eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten im Banken- oder Versicherungswesen oder mit Bezug auf Wertpapiere, die entsprechend von einer Bank, einem Versicherungsunternehmen oder einem registrierten Wertpapierhändler ausgeübt werden). |
c) |
Werden die Vergünstigungen aus diesem Abkommen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes hinsichtlich der Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person verweigert, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dennoch diese Vergünstigungen hinsichtlich solcher Einkünfte gewähren, wenn die zuständige Behörde auf Antrag dieser ansässigen Person bestimmt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen die ansässige Person die Voraussetzungen dieses Absatzes (wie etwa das Vorliegen von Verlusten) nicht erfüllt hat, gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei welcher ein Antrag im Sinne des vorstehenden Satz gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag bewilligt oder ihn ablehnt. |
(9) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vergünstigung unter diesem Abkommen mit Bezug auf Einkünfte oder Vermögen nicht zu gewähren, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Sachverhalte und Umstände der Schluss angemessen ist, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Vereinbarung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter den gegebenen Umständen im Einklang mit dem Gegenstand und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen dieses Abkommens stünde.