Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, welchen Beitrag jeder Gesellschafter zur Förderung der OHG zu erbringen hat. Als Beitrag können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder auch in Sachwerten vereinbart werden. Ferner sind Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen als Gesellschafterbeitrag möglich (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 709 BGB).

Gesetzlich gibt es keine Vorgaben zu der zu leistenden Einlage, insbesondere ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Die Höhe der Einlagen bzw. Beiträge orientiert sich damit an der Höhe des benötigten Startkapitals und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter.

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