1 Einführung
Rz. 1
Das Europäische Parlament hat am 10.11.2022 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) angenommen, diese wurde schließlich am 28.11.2022 durch den Europäischen Rat gebilligt (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 16.12.2022). Am 5.1.2023 ist die Richtlinie in Kraft getreten.
Unter Anwendung europäischer Berichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards (ESRS)) haben damit zukünftig Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen im Rahmen der Lageberichterstattung offenzulegen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, enthält auch eine Neuregelung der Modalitäten des Registerwesens in Deutschland und damit auch für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Jahresabschlüsse werden nunmehr unmittelbar an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln und nicht wie bisher beim Bundesanzeiger (allerdings ist weiterhin der Bundesanzeiger Verlag die das Unternehmensregister führende Stelle). Auch der Abruf von Unterlagen erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister.
Um dem Informationsbedürfnis der am Jahresabschluss interessierten Personenkreise (Anteilseigner, Gläubiger, allgemeine Öffentlichkeit) Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in den §§ 325 ff. HGB umfangreiche Vorschriften zur Offenlegung verankert. Die offenlegungs- und veröffentlichungspflichtigen Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln (www.unternehmensregister.de).
Die Offenlegungsvorschriften gelten – unter Berücksichtigung größenabhängiger Erleichterungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses – sowohl für Kapitalgesellschaften, für Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB (sog. Kapitalgesellschaften & Co.) sowie für bestimmte unter das Publizitätsgesetz fallende Personenunternehmen.
Rz. 2
Nach § 264a HGB unterliegt insbesondere die GmbH & Co. KG den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Nach § 264b HGB besteht jedoch für Kapitalgesellschaften & Co. unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsmöglichkeit, sofern diese in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen werden.
Rz. 3
Für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften, die ihren Publizitätsverpflichtungen nicht nachkommen, ist nach § 335 Abs. 1 HGB die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht von mindestens 2.500 EUR und maximal 25.000 EUR vorgesehen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB gelten höhere Beträge gem. § 335 Abs. 1a HGB.
Das Ordnungsgeldverfahren wird gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft durchgeführt.
Rz. 4
Für offenlegungspflichtige Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften & Co.) werden der Umfang und die Form der Offenlegung wesentlich durch die in § 267 HGB vorgesehene Einteilung in Größenklassen beeinflusst. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften gelten bestimmte Erleichterungen bei der Offenlegung nach §§ 326 Abs. 1, 327 HGB.
Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften & Co. i. S. d. § 267a HGB können die Offenlegung entweder durch Veröffentlichung oder durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister erfüllen (§ 326 Abs. 2 HGB).
2 Allgemeine Vorschriften zur Offenlegung
2.1 Zur Offenlegung verpflichtete Personen
Rz. 5
Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften verpflichtet. Bei Aktiengesellschaften hat somit der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB) und bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für die Offenlegung Sorge zu tragen. Nach § 264a Abs. 2 HGB gelten als gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft & Co. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft. Daraus folgt, dass z. B. bei einer offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KG i. S. d. § 264a HGB der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Offenlegungspflichten zu erfüllen haben.
Rz. 6
Die Pflichten zur Offenlegung treffen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, z. B. Vorstand oder Geschäftsführer, der Kapitalgesellschaft. Auch wenn in der Praxis regelmäßig das für die Rechnungslegung zuständige Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsleitung die Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister übernimmt, ist der gesamte Vorstand bzw. die gesamte Geschäftsleitung verpflichtet, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Publizitätspfl...