Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnungsverfahren. Sicherungsmaßnahmen. Aufhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbar.
2. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 InsO unterliegt erheblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist.
3. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
4. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahme nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.
5. Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden.
Normenkette
InsO § 6 Abs. 1, §§ 21, 25
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 20.02.2001; Aktenzeichen 2 T 37/01) |
AG Syke (Aktenzeichen 15 IN 167/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 9.000 DM.
Tatbestand
I.
In dem auf Antrag einer Gläubigerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 20. September 1999 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, dem es u. a. auch obliegen sollte, über den Kassenbestand, die Barmittel und die Konten der Antragsgegnerin zu verfügen. Diesen Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hob das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 zunächst auf, nachdem die antragstellende Gläubigerin auf Grund der Bezahlung ihrer Forderung mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 ihren Antrag für erledigt erklärt hatte.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2001 hat das Insolvenzgericht den Aufhebungsbeschluss vom 27. Dezember 2000 wiederum aufgehoben, weil eine Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen erst in Betracht komme, wenn die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten und die durch die vorläufige Verwaltung entstandenen Kosten aus der Masse beglichen seien.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss vom 11. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2001 zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich inhaltlich gar nicht gegen die Änderung des Aufhebungsbeschlusses über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sondern gegen einen anderen Beschluss vom 27. Dezember 2000 wendet, mit dem der Insolvenzrichter einen nicht an die Geschäftsstelle herausgegebener Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben worden habe (vgl. zu dieser Entscheidung den Senatsbeschluss vom 04.04.2001 2 W 35/01).
Entscheidungsgründe
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist schon deshalb unzulässig, weil gemäß § 6 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen nur dann zulässig ist, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier betroffene Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO enthält jedoch keine Regelung eines Rechts zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen bzw. die Änderung eines solchen Aufhebungsbeschlusses, um die es hier geht.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn man anders als das Landgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin sich tatsächlich gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wenden wollte, mit dem das Insolvenzgericht die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen im Anschluss an die Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin am 27. Dezember 2000 wieder aufgehoben hat. Auf das Fehlen eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO und die gänzlich fehlende Begründung eines solchen Antrags kommt es deshalb schon nicht mehr an.
III.
Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den fehlenden Rechtsschutz des Schuldners im Rahmen des § 25 InsO (s. dazu auch Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, § 6 Rz. 14.) das Insolvenzge...