Leitsatz (amtlich)

Veräußert ein Konkursverwalter über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft Gegenstände der Konkursmasse (hier: Kfz) an Dritte, verjährt die Kaufpreisforderung in der kurzen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB § 196 a.F., § 433; KO § 6

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 2679/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover vom 30.1.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf Zahlung des Kaufpreises für ein im Jahr 1996 verkauftes Fahrzeug in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des LG Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kaufpreisanspruch verjährt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht mehr die Zahlung des Kaufpreises für den verkauften Pkw BMW 750i verlangen. Denn der Beklagte ist aufgrund eingetretener Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.).

Wie das LG zutreffend erkannt hat, unterliegt die Kaufpreisforderung des Klägers der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. Der im Jahre 1996 entstandene Anspruch ist demzufolge mit Ablauf des 31.12.1998 verjährt (§§ 198, 201 BGB a.F.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt oder unterbrochen worden ist, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. hier nicht entgegen, dass er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht Kaufmann ist und mit dem Verkauf des Fahrzeugs lediglich eine Verwertung der Konkursmasse nach § 117 Abs. 1 KO vorgenommen hat.

Nach einhelliger Ansicht hat die Konkurseröffnung im Hinblick auf die Verjährung keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche des Gemeinschuldners, weil seine Schuldner durch die Änderung der Empfangszuständigkeit nicht schlechter gestellt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1963, 2019; Hess/Kropshofer, 4. Aufl., § 25 KO Rz. 6). Dieser Grundsatz gilt auch für Forderungen, die der Konkursverwalter für die Konkursmasse begründet. Dabei bleiben grundsätzlich die Verjährungsvorschriften, insb. die nach dem Handelsrecht geltenden Normen, anwendbar, die eingreifen würden, wenn der Gemeinschuldner als Kaufmann selbst die Ansprüche ggü. den Dritten geschaffen hätte.

Der Konkursverwalter wird nach der vorherrschenden Amtstheorie zwar im eigenen Namen tätig, handelt aber für und gegen den Gemeinschuldner als Träger der Konkursmasse (vgl. Hess/Kropshofer, 4. Aufl., § 6 KO Rz. 14; Jaeger/Henckel, 9. Aufl., § 6 KO Rz. 7 m.w.N.), der seine Kaufmannseigenschaft infolge der Eröffnung des Konkurses nicht verliert (Jaeger/Henckel, 9. Aufl., zu § 6 KO Rz. 52 m.w.N.). Deshalb unterliegt der Konkursverwalter, solange die Kaufmannseigenschaft des Gemeinschuldners andauert, bei Vornahme von Geschäften für und gegen die Konkursmasse grundsätzlich dem Handelsrecht, obgleich er selbst nicht Kaufmann ist (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, 11. Aufl., § 6 KO Rz. 6; auch BGH v. 25.2.1987 – VIII ZR 341/86, MDR 1987, 754 = NJW 1987, 1940; Baumbach/Hopt/HGB, 30. Aufl., § 1 Rz. 47; Schmidt in MünchKomm, zu § 1 HGB Rz. 50). Unerheblich ist hierbei, ob der Konkursverwalter das Unternehmen fortführt oder Abwicklungsgeschäfte tätigt. Dies gilt insb. dann, wenn es sich bei dem Gemeinschuldner um eine juristische Person, etwa um eine GmbH handelt, der die Formkaufmannseigenschaft unabhängig von dem Betrieb eines Handelsgewerbes zukommt (§ 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) (vgl. auch Jaeger/Henckel, 9. Aufl., zu § 6 KO Rz. 52). Da die Formkaufmannseigenschaft von juristischen Personen bis zur Beendigung des Konkurses und Löschung im Register fortbesteht (vgl. Staub/Brüggemann, 4. Aufl., zu § 6 HGB Rz. 10), sie mithin bis zu diesem Zeitpunkt Handelsgesellschaften und damit Kaufleute bleiben, handelt es sich bei den Geschäften, die der Konkursverwalter im Konkurs des Unternehmensträgers vornimmt, um Handelsgeschäfte nach Maßgabe der §§ 343 ff. HGB (Staub/Brüggemann, 4. Aufl., § 1 HGB Rz. 31; Schmidt, NJW 1987, 1905 [1907, 1909]). Die von dem Konkursverwalter für und gegen die Konkursmasse ausgeschlossenen Geschäfte entsprechen damit den Handelsgeschäften des Gemeinschuldners, wenn dieser sie selbst vorgenommen hätte (vgl. Staub/Brüggemann, 4. Aufl., § 1 HGB Rz. 31).

Hätte also vorliegend die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, das zu ihrem Betrieb gehörende Fahrzeug selbst an den Beklagten als Privatperson veräußert, hätte sie ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB getätigt, welches die Lieferung von Waren zum Gegenstand gehabt hätte und demzufolge unter die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. gefallen wäre. Da dies auch im Fall...

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