Leitsatz (amtlich)
1. Der Erbe, der seinen Anteil veräußert hat, behält das Recht, nach § 2227 BGB die Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu beantragen, während die Antragsbefugnis (auch) des Erwerbers voraussetzt, dass er durch das Handeln des Testamentsvollstreckers rechtlich unmittelbar betroffen ist (hier gegeben, weil die Testamentsvollstreckung über den Zeitpunkt seines Erwerbes andauerte und andauert und er für Verpflichtungen aus Handlungen des Testamentsvollstreckers nach §§ 2385 Abs. 2, 2382 BGB haftet).
2. Zu den - hier nicht als gegeben erachteten - Voraussetzungen der Annahme eines wichtigen Grundes für die Entlassung zweier vom Erblasser "auf ihre eigene Lebensdauer" unter Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen einzigen, nicht praktisch den gesamten Nachlasswert darstellenden Nachlassgegenstand ("Landgut") eingesetzter Testamentsvollstrecker aus ihrem Amt.
Normenkette
BGB § 2199 Abs. 2, §§ 2197, 2199 Abs. 1, § 2210 S. 2 Fall 2, § 2227
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 122 VI 84/09) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Entlassungsantrag der Beteiligten zu 4.a) und 5. wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - tragen die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten werden für keinen Rechtszug erstattet.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 15.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind, mit Ausnahme des Beteiligten zu 4.b), die Kinder der Erblasserin. Diese hinterließ außer einem Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann aus dem Jahre 1982, der nur die Erbfolge nach dem Erstversterbenden regelte, zwei notarielle Testamente.
In demjenigen vom 2. Januar 1996 setzte sie ihre fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Sodann hieß es unter Ziffer 3.:
"Für die Verwaltung des zu meinem Nachlass gehörenden Grundbesitzes in A .... ordne ich Dauertestamentsvollstreckung an und bestimme zu gemeinschaftlichen und von allen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen befreiten Testamentsvollstreckern meine beiden Kinder
a) B .... und
b) C....,
mit der Aufgabe, diesen Grundbesitz für die Erbengemeinschaft auf ihre eigene Lebensdauer zu verwalten und gegebenenfalls auseinanderzusetzen.
Sollte einer der von mir genannten Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen oder vor Beendigung wegfallen, soll der Verbleibende das Amt alleine übernehmen bzw. fortführen. Der verbleibende Testamentsvollstrecker kann aus dem Kreis meiner übrigen Kinder einen weiteren Testamentsvollstrecker wie auch einen Nachfolger bestimmen, die dann ebenfalls bis auf ihre Lebenszeit das Amt ausführen sollen.
Die Testamentsvollstreckervergütung ist begrenzt auf den Ersatz der durch die Tätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen."
Im Testament vom 23. Dezember 1997 verfügte die Erblasserin:
"In meinem Testament vom 2. Januar 1996 .... ist in Ziffer 3. bei der den Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgabe der Auseinandersetzung meines Landgutes in A ist das Wort "gegebenenfalls" zu streichen.
Der Grundbesitz in A ist ein geschlossenes Landgut, das als geschlossene Wirtschaftseinheit erhalten bleiben soll. Eine Auseinandersetzung des Landgutes durch Realteilung schließe ich aus. Wer von meinen Kindern das Landgut übernehmen will, hat den anderen Erben den anteiligen Ertragswert auszuzahlen. Sollten sich mehrere meiner Kinder um die Übernahme des Landgutes bewerben, soll unter ihnen das Los entscheiden. Umgekehrt soll kein Erbe von sich aus die Auseinandersetzung und Auszahlung seines Anteils verlangen können. Wer von meinen Erben und eventuellen Erbeserben dennoch von sich aus die Auseinandersetzung und Auszahlung seines Erbteils an dem Landgut verlangt, ist rückwirkend von jeder Erbfolge auch in meinen übrigen Nachlass ausgeschlossen und soll insgesamt nur den Pflichtteil erhalten. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist auch der Pflichtteil für das Landgut gemäß § 2312 BGB nur aus dem Ertragswert zu berechnen."
Auf Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 10. November 1998 wurde am 9. Dezember 1998 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das die Beteiligten zu 1. und 2. als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker auswies mit dem Zusatz: "Der Erblasser hat angeordnet, dass die gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker die Aufgabe haben, den Grundbesitz A Bl. ... für die Erbengemeinschaft auf ihre eigene Lebensdauer zu verwalten und auseinanderzusetzen."
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. März 2009 übertrug die Beteiligte zu 4.a) ihr Erbteil schenkweise auf ihren Sohn, den Beteiligten zu 4.b).
Erstmals mit Schreiben vom 21. August 2013 wandte sich die Beteiligte zu 5. an das Nachlassgericht und teilte mit, sie habe erhebliche Schwierigkeiten mit den Testamentsvollstreckern; seit 2006 sei keine Rechnungslegung ohne Beanstandung gewesen, auch existiere bislang kein Nachlassverzeichnis, ebensowenig würden die Testamentsvollstrecker erbetene Auskünfte erteilen, schließlich werde ihr eine Nutzung des Nachlassgegenstandes verwehrt. Mit ve...