Testamentswidrige Grabbeigabe durch Testamentsvollstrecker
Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht, wenn dieser entgegen einer testamentarischen Regelung auf ausdrücklich letzten Wunsch der Erblasserin eine Goldkette und deren Eheringe ins Grab legt.
Schmuck testamentarisch der Tochter vermacht
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten zu Lebzeiten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre gemeinsamen Kinder als Erben zu gleichen Teilen einsetzten. Einem der Kinder, der Beteiligten zu 3, vermachte sie darin ihren Schmuck. Die Erblasserin hatte später in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung angeordnet und ihren Sohn, den Beteiligten zu 2, zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Letzter Wunsch der Mutter: Goldkette und Eheringe als Grabbeigabe
Der Beteiligte zu 2 erklärte gegenüber den weiteren Beteiligten, die Mutter habe ihm gegenüber vor ihrem Tod ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass er die von dem Ehemann der Erblasserin geschenkte Goldkette sowie ihre Eheringe mit ins Grab legen sollte. Die Beteiligten zu 1 und 3 widersprachen und erklärten sich mit einer solchen Grabbeigabe nicht einverstanden. Dennoch erfüllte der Beteiligte zu 2 seiner Mutter ihren Wunsch und legte Goldkette und Eheringe mit ins Grab.
Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gefordert
Hierauf beantragten die Beteiligten zu 1 und 3 beim Nachlassgericht die Entlassung des Beteiligten zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und verweigerte auch die Vernehmung verschiedener, von den Beteiligten zu 1 und 3 benannter Zeugen.
Amtsenthebung nur bei grober Pflichtverletzung
Die gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 3 blieb beim OLG ohne Erfolg. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt sei gem. § 2227 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Fall einer groben Pflichtverletzung, möglich. Eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers sei nicht erkennbar.
Erblasserin hatte „Recht auf Grabbeigabe“
Das OLG stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich das Recht gehabt habe, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette und die Eheringe nach ihrem Tod als Grabbeigabe ihrem Sarg beizulegen. Ein solcher Auftrag sei zwar grundsätzlich widerruflich, auch seitens der Erben. Allerdings müsse ein Widerruf durch die Erben von sämtlichen Erben gemeinschaftlich erklärt werden. Ein solcher gemeinschaftlicher Widerruf sämtlicher Erben liege aber nicht vor.
Erfüllung des letzten Wunsches ist keine schwerwiegende Pflichtverletzung
Der Beteiligte zu 2 habe durch die Grabbeigabe auch seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht in schwerwiegender Weise verletzt. Schon eine einfache Pflichtverletzung sei hier zweifelhaft. Der Beteiligte zu 2 habe sich durch den Auftrag der Erblasserin, der in Widerspruch zur testamentarischen Verfügung gestanden habe, in einer Pflichtenkollision befunden. Die Entscheidung des Beteiligten zu 2 zu Gunsten der Grabbeigabe sei in einer solchen Situation – wenn überhaupt – jedenfalls keine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Pflichtverletzung nicht bewiesen
Nach Auffassung des Senats waren die Beteiligten zu 1 und 3 hinsichtlich des behaupteten Pflichtverstoßes auch beweispflichtig, d. h. sie hätten den Beweis erbringen müssen, dass die Mutter entgegen der glaubhaften Behauptung des Beteiligten zu 2 diesen letzten Wunsch nicht geäußert habe. Diesen Beweis hätten die Beteiligten zu 1 und 3 nicht geführt. Die von Ihnen benannten Zeugen seien keine tauglichen Beweismittel, da sie zu der Erteilung des Auftrags durch die Erblasserin nichts hätten sagen können.
Sohn bleibt Testamentsvollstrecker
Damit kam nach Auffassung des Senats eine Enthebung des Beteiligten zu 2 von seinem Amt als Testamentsvollstrecker nicht in Betracht.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.12.2023, 21 W 120/23)
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