Leitsatz (amtlich)
Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen.
Normenkette
BGB §§ 127a, 925 Abs. 1; GBO §§ 19-20, 29 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 6 T 88/06) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 30.000 EUR.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau an einer Eigentumswohnung auf ihn.
Dem Eintragungsantrag beigefügt ist ein Beschluss des AG Duisburg-Ruhrort vom 3.2.2006 - 19 F 407/04, in dem das Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellt, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau einen Vergleich geschlossen haben, wonach letztere dem Antragsteller ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnungseigentum überträgt und die Eintragung bewilligt und beide sich darüber einig sind, dass das Miteigentum übergeht.
Durch Zwischenverfügung vom 10.3.2006 hat das Grundbuchamt erklärt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden; eine Auflassung könne (nur) im Rahmen eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs gem. § 127a BGB beurkundet werden; die Auflassung in einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO entspreche nicht der Formvorschrift des § 29 GBO.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung der Ablehnung ergänzend darauf verwiesen, die Auflassung könne nicht in einem schriftlichen Vergleich erklärt werden, weil bei dessen Abschluss nicht beide Erklärenden anwesend seien wie bei einem protokollierten Vergleich.
Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seinem Rechtsmittel macht der Antragsteller geltend:
Die §§ 20, 29 GBO stünden der beantragten Eintragung nicht entgegen. § 29 GBO erfordere allein den formellen Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden. Eine solche Urkunde sei die von ihm vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs. Die materiellen Eintragungsvoraussetzungen des § 20 GBO seien ebenfalls erfüllt. Auch ein gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfülle die Anforderungen des § 925 BGB. Die gleichzeitige Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers bei der Auflassung sei nicht zwingend. § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB enthalte zwei Ausnahmen von diesem Erfordernis. Danach könne die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden. Diese Regelung betreffe nicht nur einen protokollierten Vergleich.
B. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
I. Das vom Antragsteller, möglicherweise aufgrund der vom LG ausgesprochenen Zulassung der Rechtsbeschwerde, entsprechend bezeichnete Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gem. § 78 Satz 1 GBO zulässig.
Hierbei war die Zulassung eines Rechtsmittels durch die Kammer weder erforderlich noch geboten. Die weitere Beschwerde bedarf in Grundbuchsachen keiner Zulassung. § 78 Satz 2 GBO verweist auf die Vorschriften über die Revision, nicht über die Rechtsbeschwerde. Eine Verweisung auf § 543 ZPO - Zulassungsrevision - erfolgt nicht. Selbst wenn man § 574 ZPO analog heranziehen würde, bestünde kein Zulassungserfordernis, da § 78 Satz 1 GBO eine ausdrückliche Bestimmung i.S.d. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wäre (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 56, 57).
II. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einem Rechtsfehler, §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO.
1. Das LG hat die Erstbeschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu Recht als zulässig angesehen.
Jede einzelne Beanstandung des Grundbuchamts stellt eine Entscheidung i.S.d. § 71 GBO dar und kann angefochten werden. Gegenstand der Beschwerde ist hierbei nur das vom Grundbuchamt angesprochene Eintragungshindernis und nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., § 71 Rz. 35, mN).
2. Das landgerichtliche Verfahren erweist sich nicht als verfahrensfehlerhaft, auch wenn die Veräußerin, wie zuvor schon vom Grundbuchamt, von der Kammer nicht beteiligt worden ist.
In dem einseitigen Antragsverfahren der §§ 13 ff. GBO erhält nur der Antragsteller rechtliches Gehör. Die übrigen Beteiligten haben rechtliches Gehör bereits dadurch erhalten, dass sie die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Eintragungsantrag zurückgewiesen wird oder eine Zwischenverfügung ergeht (vgl. Demharter § 1 Rz. 49, mN).
3. In der Sache ist die Entscheidung des LG im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:
Gemäß § 925 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB müsse die Auflassung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden. Nach §§ 925 Abs. 1 Satz 3, 127a BGB könne die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der E...