Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 130/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.12.2016 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es in Ziffer 4 die Belegvorlage bescheidet, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt als Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen zur erteilten Auskunft.
Die Mutter der Parteien, N.R., verstarb am 31.3.2011. Sie hatte vier Kinder. Ein Kind, die Beklagte, ist ihre Alleinerbin. Die anderen drei Kinder, die Klägerin und ihre Schwestern C.F. und V.R., sind pflichtteilsberechtigt. Die Klägerin macht ihre eigenen und die Rechte ihrer beiden Schwestern aus abgetretenem Recht geltend.
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, Vorlage von Belegen und letztlich die Auszahlung des Pflichtteils. Das Landgericht, auf dessen Teilurteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat die Beklagte in der ersten Stufe durch Teilurteil weitgehend zur Auskunft verurteilt. Das Landgericht hat die Klage unter anderem zu zwei Anträgen abgewiesen. Der Auskunftsanspruch zum Sparbrief ...011 bei der Kreissparkasse E sei durch Erteilung der Auskunft erloschen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.3.2016 erklärt habe, dass sich auf dem Sparbrief kein Guthaben mehr befunden habe. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehe nicht, da der Anspruch aus § 2314 BGB nur auf Auskunft und nicht auf Belegvorlage gerichtet sei. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Abweisung ihrer Klage zu beiden Anträgen angegriffen.
Die Beklagte beauftragte einen Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, es liegt nicht vor. Aus dem Teilurteil betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung und ließ gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festsetzen.
Die Klägerin trägt vor, der Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus § 2314 BGB, jedenfalls gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit - ebenso wie etwa in ihrem Scheidungsverfahren - bewusst falsch und unvollständig vortrage. Die Belege müssten für den gesamten Zeitraum geprüft werden, um unberechtigte Geldentnahmen der Beklagten aufdecken zu können.
Die Beklagte hat zum Sparbrief ...001 in der Berufungserwiderung mitgeteilt, dass die letzte Rentenzahlung am "30.2.2011" und die Schlusszahlung am 30.3.2011 erfolgt seien. Die Parteien haben den ursprünglichen Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die erteilte Auskunft auch zum Guthaben bzw. Wertstand des Sparbriefs Nr. ...011 bei der Kreissparkasse E zum Stichtag 31.3.2011 zu ergänzen, in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat die Berufung zu ihrem ursprünglichen Antragsteil, die Beklagte zu verurteilen, Verträge der nach den Angaben der Beklagten in den Nachlass gefallenen Lebensversicherungen vorzulegen, zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2016, 6 O 130/15, zusätzlich zu verurteilen, die nachfolgenden Belege vorzulegen:
Die vollständigen Kontoauszüge über nachfolgende Konten und Depots der N.R. aus dem Zeitraum Januar 2005 bis 31.3.2011
Kreissparkasse E
Konto-Nr. ...901
Konto-Nr. ...011
Sparbrief-Nr. ...011
Sparkassenbrief ...300
R-bank B
Konto-Nr. ...175
Konto-Nr. ...152
Konto-Nr. ...151
Depot-Nr. ...100
C T
Konto-Nr. ...60
Konto-Nr. ...20
Depot ...25
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Kontoauszüge dem mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar bereits vorgelegt. Ein Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus Rechtsgründen nicht.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.
1. Es besteht kein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft gemäß § 2314 BGB, die auf Vorlage der Kontoauszüge für einen Zeitraum von 2005 bis 31.3.2011 gerichtet ist.
Der Erbe ist nicht verpflichtet, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren. Es besteht kein Ermittlungsrecht des Pflichtteilsberechtigten, alle Kontoauszüge des Erblassers systematisch nach etwaigen Ansprüchen zu durchsuchen. Eine derartige Verpflichtung wäre eine Rechenschaftslegung nach § 259 BGB, die wegen des Verweises auf § 260 in § 2314 BGB gerade nicht geschuldet ist.
Es besteht auch kein eingeschränkter Anspruch auf Belegvorlage zur Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht mehr zum Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt worden sind (Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Au...