Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer GmbH ins Handelsregister
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, kann im Handelsregister nur erfolgen, wenn der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt wird.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwanges ist durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dem Registergericht entzogen; hierüber ist im Streitfall durch die Verwaltungsgerichte zu befinden.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 6, § 9c Abs. 1; HandwO § 1 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 22.12.2003; Aktenzeichen 13 T 10/02) |
AG Kassel (Aktenzeichen 3 AR 38/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Der Geschäftsführer meldete mit notarieller Urkunde vom 10.4.2001 die Gesellschaft der Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister an. In dem beigefügten Gesellschaftsvertrag vom 10.4.2001 ist als Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Friseurgewerbes sowie der Handel mit Frisier- und Kosmetikartikeln angegeben. Auf Zwischenverfügung des Registergerichts lehnte die Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. eines diesbezüglichen Negativattestes mit der Begründung ab, nach ihrer Auffassung sei der Meisterzwang verfassungswidrig und das Registergericht habe die Frage der Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu prüfen. Die Handwerkskammer widersprach auf gerichtliche Anfrage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, da ihr die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht nachgewiesen worden seien. Daraufhin wies das AG mit Beschl. v. 26.10.2002 den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin weiterhin geltend, der Meisterzwang für das Friseurhandwerk sei verfassungswidrig; des Weiteren stelle die unterschiedliche Behandlung deutscher Handwerkstreibender im Verhältnis zu EU-Ausländern eine durch die Sachlage nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Das LG wartete zunächst den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Handwerksordnung ab und wies die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 22.12.2003 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister stehe die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle entgegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung, für Friseure weiterhin den Meisterbrief zu fordern, sei insb. aufgrund des Kriteriums der um 50 % über dem Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft liegenden Ausbildungsplatzquote sachlich gerechtfertigt.
Hiergegen legte die Antragstellerin weitere Beschwerde ein und führte aus, es sei unzulässig, die Eintragung in das Handelsregister von einer Bescheinigung der Handwerkskammer als Interessenvertretung abhängig zu machen. Außerdem vertritt sie weiterhin die Auffassung, der Meisterzwang für den Friseurberuf sei verfassungswidrig.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Vorinstanzen haben die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht nach §§ 9c Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG abgelehnt, weil die Antragstellerin weder den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle noch ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt hat.
Der Gesellschaftsvertrag sieht als Unternehmensgegenstand neben dem Handel mit Frisier- und Kosmetikartikeln den Betrieb eines Friseurgewerbes vor. Hierbei handelt es sich um ein Gewerbe, das sowohl zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des LG als auch nach der ab dem 1.1.2004 geltenden und durch das Dritte Gesetz zur Änderung der HandwO vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) geschaffenen Gesetzeslage nach §§ 1 Abs. 2 und 3 HandwO i.V.m. Anlage A zur HandwO als (zulassungspflichtiges) Handwerk aufgeführt ist. Nach § 1 Abs. 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks (seit 1.1.2004 eines zulassungspflichtigen Handwerks) als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Damit sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ohne Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder die Vorlage eines entsprechenden Negativattestes nicht erfolgen kann.
Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 6 GmbHG muss der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister die Genehmigungsurkunde beigefügt werden, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf. Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 9.12.1987 (BGH v. 9.11.1987 - II ZB 49/87, BGHZ 102, 209 = GmbHR 1988, 135 = MDR 1988, 475) ist in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig anerkannt, dass die Eintragun...