Leitsatz

  • Die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, kann im Handelsregister nur erfolgen, wenn der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt wird.
  • Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs ist dem Registergericht entzogen. Hierüber ist im Urteilsfall durch die Verwaltungsgerichte zu befinden.
 

Sachverhalt

Der GmbH-Vertrag sah als Gegenstand des Unternehmens den Betrieb eines Friseurgewerbes sowie den Handel mit Frisier- und Kosmetikartikeln vor. Das Registergericht hatte die Eintragung im Handelsregister abgelehnt, weil die Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. eines diesbezüglichen Negativattests mit der Begründung abgelehnt hatte, ihrer Meinung nach sei der Meisterzwang verfassungswidrig und das Registergericht habe die Frage der Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu prüfen. Beschwerde und weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts blieben erfolglos.

Nach § 1 Abs. 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung der GmbH in das Handwerksregister war sonach vom Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG muss dem Antrag auf Handelsregistereintragung, wenn der Unternehmensgegenstand staatlicher Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beigefügt werden. Einer staatlichen Genehmigung nach dieser Vorschrift entspricht auch die Eintragung in die Handwerksrolle (BGH, Urteil v. 9.12.1987, DB 1988 S. 644); in diesem Zusammenhang hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Prüfung und Entscheidung der dem öffentlichen Recht zugehörigen Genehmigungsfragen nicht zu den Aufgaben des Registerrichters gehört, sondern ausdrücklich den staatlichen Genehmigungsbehörden zugewiesen wird. Somit war die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2005, 20 W 81/04

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