Normenkette

GwG § 11; GWG § 43

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.07.2017)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird das Verfahren im Fall 2 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird davon abgesehen, die insoweit notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
  2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angegriffenen Urteils dahin geändert wird, dass gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldung von Verdachtsfällen in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von 2.000,-- € und 1.300,-- € festgesetzt werden.
  3. Die Betroffene hat die verbleibenden Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

I.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bußgeldbescheid vom 6. September 2016 gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage der Bank1 wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach § 11 Abs. 1 GWG in drei Fällen Geldbußen in Höhe von 6.000,-- €, 2.500,-- € und 4.000,-- € festgesetzt.

Auf ihren Einspruch hin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene am 10. Juli 2017 wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 2.000,-- €, 900,-- € und 1.300,-- € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist die Betroffene seit Ende 2010 als Bankangestellte bei der Bank1 beschäftigt. Zuvor war sie in einem Zeitraum von über 10 Jahren in einer anderen Bank als Geldwäschebeauftragte tätig. Sie wurde bei der Bank1 eingestellt, um die Abteilung Geldwäsche weiter auszubauen. Sie war im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte der Bank1 und der damals für Geldwäscheprävention (Financial Sections) und Auskunftsersuchen zuständigen Einheit … vorgesetzt. Als Geldwäschebeauftragte war sie bei der Bank1 insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß § 11 Abs. 1 GWG (a.F. = § 43 GWG n.F.) verantwortlich.

Am 2. Mai 2008 mietete Frau Vorname1 Nachname1a (Kontoinhaberin) in der Filiale Stadt1 der Bank1 ein Schrankfach mit der Nummer … (Schließfach) an. Für sie wurden zudem bei der Bank1 mehrere Konten geführt u. a.

1. seit dem 30.04.2008 unter der Kontonummer … ein gemeinsames Konto der Kontoinhaberin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns Vorname2 Nachname1;

2. ab 20.01.2011 unter der Kontonummer … nach Umschreibung ein gemeinsames Konto der Eheleute Nachname1/Nachname1a, das zuvor ausschließlich für den Ehemann geführt worden war und

3. ein am 29.01.2013 eröffnetes und unter der Nummer … ausschließlich für die Kontoinhaberin geführtes Konto.

Auf den beiden erstgenannten Konten war vor den verfahrensgegenständlichen Transaktionen noch nie Bargeld eingezahlt worden.

Der Ehemann der Kontoinhaberin war als … eine politisch exponierte Person (abgekürzt: PEP) im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG (gültig ab 24.08.2006, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten gem. Art. 5 bis 15.12.2007, umgesetzt durch das GwBekErgG v. 13.08.2008 BGBl I 2008, S. 1690 ff). Die Kontoinhaberin ist als Ehefrau unmittelbar Familienangehörige einer politisch exponierten Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG und damit ebenfalls eine PEP. Die Kontoinhaberin wurde bei der Bank1 dennoch der Kundengruppe "Standard (Risiko) - High Volume Customer" zugeordnet. Der PEP-Status war weder für die Altkonten aus den Jahren 2008 und 2011 (Nr. 1 und Nr. 2) noch für das am 29. Januar 2013 (Nr. 3) neu eröffnete Konto erfasst worden.

Fall 1:

Am 29. Januar 2013 ließ sich die Kontoinhaberin um 12:45 Uhr Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie 200.000,-- € in bar auf das taggleich für sie bei der Bank1 auf ihren Namen eröffnete Konto …(Nr. 3) und weitere 100.000,-- € in bar auf das unter der Nummer … (Nr. 2) für die Eheleute geführte Konto ein. Diese Bareinzahlungen nahm der Angestellte der Bank1 Herr X entgegen und verbuchte diese. Die Einzahlungen wurden am Folgetag filialintern in der Umsatzüberwachungsliste ausgesteuert und von dem für die Kontoinhaberin zuständigen Kundenbetreuer Herrn Y als "okay" bewertet. Eine interne Verdachtsmitteilung an die Betroffene als Geldwäschebeauftragte, erfolgte nicht.

Fall 2:

Am 1. März 2013 wurden von dem bei der Bank1 für die Eheleute unter der Nummer … (Nr. 2) geführten Konto 110.000,-- € auf das dort unter der Nummer … (Nr. 1), ebenfalls für die Eheleute geführte Konto, überwiesen.

Fall 3:

Am 27. Mai 2013 ließ sich die Kontoinhaberin Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie auf das für sie bei der Bank1 unter der Nummer … (Nr. 3) geführte Konto 200.000,-- € in bar ein. Auch diese Bareinzahlung nahm der Mitarbeiter der Bank1 Herr X entgegen und verbuchte diese.

Die Kontoinhaberin überwies sodann taggleich von diesem Konto 400.000,-- €...

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