Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vergütungsanspruch des Nachlassplegers bemisst sich nach Höhe des Vermögens, Umfang und Bedeutung der Tätigkeit, Dauer der Pflegschaft sowie den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten; bis hinzutretender anwaltlicher Tätigkeit des Nachlasspflegers kann Aufwendungsersatz verlangt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1915, 1962

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.08.1991; Aktenzeichen 2/9 T 672/91)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 52 VI W 467/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert: 45.000,– DM.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Dem Beteiligten zu 2. fehlt nicht etwa deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil das Landgericht nur eine Teilvergütung festgesetzt hat. Der Beteiligte zu 2. greift nämlich auch die Beurteilungsmaßstäbe des Landgerichts an, die auch der Höhe nach zu einer von den Vorstellungen des Beteiligten zu 2. abweichenden geringeren Vergütung führen. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.

Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. war nicht unzulässig. Sie ist zwar nur vom 1. Vorsitzenden unterschrieben, während die Vertretung – wie eine Auskunft des Registergerichts ergeben hat – durch diesen und ein weiteres Vorstandsmitglied zu erfolgen hat. Der Beteiligte zu 1. hat aber eine – zulässige (Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 26 Rn. 7) – Bevollmächtigung des 1. Vorsitzenden vorgetragen. Der Senat hatte keine Veranlassung, ein eigenmächtiges Handeln des 1. Vorsitzenden anzunehmen und den Nachweis der Vollmacht zu verlangen (§ 13 FGG), auf den auch der Beteiligte zu 2. nicht bestanden hat. Das Landgericht durfte auch die mit Schriftsatz vom 06.02.1986 eingereichte Entlastungserklärung unberücksichtigt lassen, die wegen des gemachten Vorbehalts und der damals noch fehlenden Schlußrechnung nicht die vom Beteiligten zu 2. angenommenen Wirkungen entfalten konnte (Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, Vermögens Verwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen, 7. Aufl., S. 84; grundsätzlich: Gleißner Rpfleger 86, 462), insbesondere nicht die eines Rechtsmittel Verzichts bezüglich der Vergütungsfestsetzung. Soweit die Schlußrechnung jetzt gelegt worden ist, steht die neue Entlastungserklärung aus.

Die Festsetzung oder Ablehnung einer Vergütung obliegt im übrigen der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts und im Beschwerdeverfahren der des Landgerichts. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin nachgeprüft werden. Dagegen unterliegen Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nicht der Nachprüfung durch den Senat (Senatsbeschluß 20 W 33/90 vom 18.04.1990; BayObLG NJW-RR 86, 497; Rpfleger 90, 300). Im Hinblick darauf ist die landgerichtliche Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich auch die Vergütung des Nachlaßpflegers nach den Grundsätzen des § 1836 BGB bestimmt (§§ 1962, 1915 BGB; BayObLG Rpfleger 84, 356; 90, 300). Die Vergütung soll die Mühewaltung bei der Vermögensverwaltung abgelten. Eine unterschiedliche Beurteilung der Vergütung danach, daß es sich bei der Vormundschaft mehr um die Vermögenserhaltung, bei der Nachlaßpflegschaft dagegen um rein wirtschaftliche Vorgänge handelt, ist nicht geboten.

Das Landgericht hat in der Begründung seines Beschlusses die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich die Höhe des Vermögens, Umfang und Bedeutung der Tätigkeit, Dauer der Pflegschaft sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinreichend berücksichtigt. Die Angriffe des Beteiligten zu 2. hiergegen sind nicht begründet.

Dem Hinweis auf die früher üblichen Wertfestsetzungen des Amtsgerichts ist das Landgericht zutreffend damit begegnet, daß insoweit schon seit längerer Zeit Korrekturen erfolgt sind (vgl. unter anderem den Senatsbeschluß 20 W 325/83 vom 06.02.1984). Das Landgericht befindet sich auch im übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Vergütung (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß 20 W 92/92 vom 27.10.1992). Dies gilt nicht nur für die Frage der Mehrwertsteuer, die bei der Bemessung der Vergütung einzubeziehen ist (Senatsbeschlüsse 20 W 429/81 vom 28.08.1981; 20 W 325/83 vom 06.02.1984; 20 W 439/86 vom 19.08.1987; BayObLG Rpfleger 84, 356; 87, 67; FamRZ 89, 214; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rn. 26), sondern auch dafür, daß die Vergütung von Konkursverwaltern oder Testamentsvollstreckern nicht maßgeblich sein kann (Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, a.a.O., S. 211; BayObLG Rpfleger 81, 111; Senatsbeschluß 20 W 83/84 vom 23.03.1984). Auch können bestimmte Prozentsätze des verwalteten Vermögens nicht direkt, sondern nur als Kontrolle für das ausgeübte Ermessen herangezogen werden (Senatsbeschlüsse 20 W 267/88 vom 13.03.1989; 20 W 446/88 vom 10.03.1989; BayObLG Rpfleger 81, 111).

Soweit der Beteiligte zu 2. vorgetragen hat, anwaltlich tätig geworden zu sein, hat das Landgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 14.03.1990 (R...

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