Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 14.07.1983; Aktenzeichen 4 O 22/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 14. Juli 1983 abgeändert.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Feststellungsklage die Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der … GmbH Industrierohrleitungsbau betraf.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte die Gewinne, die ihm aus den Geschäftsanteilen der genannten GmbH zugeflossen sind, zu 40 % an den Kläger auszukehren hat.
Der Beklagte wird verurteilt, über die Geschäftsergebnisse der genannten GmbH in den Jahren 1979 bis zur Auflösung am 29. Februar 1984 Auskunft zu geben und die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung für diesen Zeitraum vorzulegen.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag an das Landgericht Marburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung überlassen bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 38.000 DM.
Tatbestand
Mit der seit dem 31. Dezember 1982 rechtshängigen Klage macht der Kläger Ansprüche aus einer von ihm behaupteten Beteiligung an der …, GmbH Industrierohrleitungsbau geltend.
Durch notariellen Vertrag vom 28. Mai 1979 (Urkunde Nr. 241/79 des Notars … in Schwalmstadt) gründeten der … Beklagte und der Schlossermeister … die … Gesellschaft mit beschränkter Haftung Industrierohrleitungsbau mit Sitz in Schwalmstadt-Treysa, die am 9. August 1979 im Handelsregister bei dem Amtsgericht Schwalmstadt-Treysa unter dem Aktenzeichen HRB 1062 eingetragen wurde. Das Stammkapital von 20.000 DM übernahmen beide Gesellschafter je zur Hälfte. Der Beklagte wurde zum Geschäftsführer bestellt. … sollte für die technische Leitung zuständig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des notariellen Vertrages vom 28. Mai 1979 (Bl. 7–11 d.A.) Bezug genommen. In einer besonderen Urkunde vom 28. Mai 1979 (UR-Nr. 242/79 … des Notars … in Schwalmstadt) vereinbarten der Beklagte und Duhme, daß letzterer zu einer Arbeitsleistung nicht verpflichtet sei, lediglich einen monatlichen Betrag von 300 DM für die technische Beratung erhalte, am Gewinn der Gesellschaft nicht teilnehme und von einer Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft von dem Beklagten freigestellt werde.
Am 15. August 1979 unterzeichneten der Kläger, der Beklagte und der bei der Firma … in Stadtallendorf angestellte Ingenieur … in Kenntnis beider Verträge vom 28. Mai 1979 folgende, als „Zusatzvertrag zu dem am 28. Mai 1979 vor dem Notar … in Schwalmstadt geschlossenen GmbH-Vertrag der Firma … GmbH” bezeichnete, vom Kläger entworfene Vereinbarung:
„Wir, die Unterzeichneten, schließen mit der Fa. … GmbH, Industrie-Rohrleitungsbau, in Schwalmstadt Treysa, folgenden Zusatzvertrag ab:
Wir, die Unterzeichneten, sind am Besitz sowie am Gewinn und am Stimmrecht der Gesellschaft voll beteiligt. Wir treten im Innenverhältnis der Firma wie Gesellschafter auf und haben dieselben Rechte und Pflichten. Am Verlust der Firma haften wir nur in Höhe des Einlagenkapitals.
Der Gewinn und Verlust sowie der Besitz und das Stimmrecht werden wie folgt zwischen uns aufgeteilt:
1. |
Herr … |
40 % |
2. |
Herr … |
40 % |
3. |
Herr … |
20 % |
Im selben Verhältnis übernehmen wir auch das Gesellschaftskapital.”
Zur Einzahlung auf die von dem Beklagten und Duhme übernommenen Stammeinlagen stellte der Kläger bereits im April 1979 5.000 DM zur Verfügung. Am 2. Mai 1979 gab er dem Beklagten weitere 25.000 DM für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Einen Betrag von 25.000 DM nebst 9 % Zinsen für die Zeit vom 7. September 1979 bis 31. März 1980 ließ der Beklagte von der GmbH an den Kläger zurückzahlen. Weitere 5.000 DM nebst 9 % Zinsen vom 11. April 1980 bis 23. Juni 1981 zahlte er im Juni 1981 zurück. In den an den Kläger gerichteten Abrechnungsschreiben bezeichnete er die vom Kläger zur Verfügung gestellten Mittel als Darlehen für die Einzahlung seiner, des Beklagten, Gesellschaftereinlage bzw. als Geschäftsdarlehen für die Firma … GmbH. Der Kläger nahm die Zahlungen entgegen, widersprach jedoch der Bezeichnung als Darlehen.
Nachdem sich die Parteien wegen der Frage, ob der Kläger und der Zeuge … an der … GmbH beteiligt seien, überworfen hatten und der Beklagte den Zusatzvertrag vom 15. August 1979 als null und nichtig bezeichnet hatte, ließ der Kläger den Beklagten mit Anwalts schreiben vom 3. November 1981 auffordern, „die formal-äußerlichen Umstände nunmehr der tatsächlichen, nämlich wirtschaftlichen Lage sowie den getroffenen Absprachen anzupassen” und „einen Gesellschaftsanteil von 40 % des Stammkapitals von 20.000 DM, mithin unter entsprechender Teilung des gesamten Stammkapitals eine Stammeinlage in Höhe von 8.000 DM” an den Kläger abzutreten. In dem Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 22 d.A.), wird außerdem darauf hingewiesen, daß aus hinreichend bekannten Gründen nur der Beklagte, sowie aus Grün...