Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet
Leitsatz (amtlich)
Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben "Registergericht: AG 000" sowie "Registernummer: HR 0000" liegt hierin ein - zugleich unlauterer (§§ 3a, 5a UWG) - Verstoß gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG; das gleiche gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.
Normenkette
UWG §§ 3a, 5a Abs. 2; TMG § 5
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 26.01.2016; Aktenzeichen 9 O 33/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Darmstadt teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
auf der Website http:/www.A.de geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anzubieten oder Werbung für seine Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler zu machen und folgende Angaben im Impressum zu führen:
- Registergericht: AG 000
- Registernummer: HR 0000
- Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
- Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
- Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000
2.2. an die Klägerin EUR 475,78 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Unterlassung bestimmter Impressumsangaben auf seiner Website.
Beide Parteien bieten Dienstleistungen als Versicherungsmakler in Stadt1 an. Der Beklagte unterhielt unter "www.A.de" einen Internetauftritt, auf dem er unter anderem für die Vermittlung von Versicherungsprodukten warb (Anlage K2). Im Impressum fanden sich unter anderem die im Urteilstenor wiedergegebenen Angaben. Die Klägerin hält diese Angaben für falsch bzw. missverständlich.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Impressums wird auf Bl. 4 der Klageschrift, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Impressum sei nur insoweit unvollständig, als die zuständige Aufsichtsbehörde (IHK) nicht genauer bezeichnet werde. Hierbei handle es sich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf den richterlichen Hinweis vom 27.12.2016 mit Schriftsatz vom 23.1.2017 konkretisiert.
Die Klägerin beantragt,
1.1. dem Beklagten unter Androhung des gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, auf der Website http:/www.A.de geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anzubieten oder Werbung für seine Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler zu machen und folgende Angaben im Impressum zu führen:
- Registergericht: AG 000
- Registernummer: HR 0000
- Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
- Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
- Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;
2.2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 924,40 vorgerichtliche, nicht anrechenbare Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Dem Unterlassungsantrag fehlt es - in seiner im Berufungsrechtszug konkretisierten Form - nicht an der Bestimmtheit im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Antrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug, indem er die beanstandeten Informationen auf der Website wörtlich wiedergibt. Der Inhalt des Verbots ist damit hinreichend deutlich.
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 5a IV, 8 I, 8 III Nr. 1 UWG, § 5 I TMG zu.
a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert.
b) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. ...