Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgshonorar bei M&A-Beratung;
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Erfolgshonorars bei einer M&A-Beratung;
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.10.2020; Aktenzeichen 2-05 O 276/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Oktober 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen der Beklagten an der A GmbH geltend.
Die A-Gruppe ist im Bereich des Maschinenbaus tätig. Die Beklagten waren je zur Hälfte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH. Die Klägerin war seit dem Jahr 2016 Hausbank der A-Gruppe. Die Beklagten beabsichtigten, ihr Unternehmen an die kanadische B-Gruppe zu verkaufen und führten deshalb Verhandlungen mit B. Mit Mandatsvereinbarung vom 14./15. Mai 2018 (Anlage K6) wurde die Klägerin als M&A Beraterin beauftragt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Auftraggeber die Beklagten persönlich oder die A GmbH ist. In Ziffer 3.1. ist für den Fall des Abschlusses der Transaktion (Closing) ein Erfolgshonorar zugunsten der Klägerin vereinbart.
In Ziffer 4.1 ist bestimmt, dass die Vereinbarung bis zum 31.12.2018 gilt. In Ziffer 4.3 ist geregelt:
"Unbeschadet der Mitwirkung des Financial Advisor wird das Erfolgshonorar gemäß Ziffer 3.1 zugunsten Bank1 auch fällig, sofern die Transaktion während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf der Vereinbarung zustande kommt."
Financial Advisor bezeichnet hier die Funktion der Klägerin als Beraterin. Nachdem es zu einem Verkauf an B nicht gekommen war, führten die Beklagten Verkaufsgespräche mit der Unternehmensgruppe C. Die Klägerin war an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Am 27. November 2018 wurde der Kaufvertrag mit C geschlossen. Das Closing fand im Januar 2019 statt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlung des Erfolgshonorars geltend. Sie hat im Wege der Stufenklage Auskunft über den Transaktionswert (Vermögensgegenstände, Leistungen, Barbestand, Schulden, Geschäftsanteile) verlangt und behauptet, die Beklagten hätten über den gesamten Zeitraum Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin den am 27.11.2018 abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der A GmbH vollständig vorzulegen,
II. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den im Zuge des Verkaufs der Geschäftsanteile der A GmbH vereinbarten Transaktionswert im Sinne von Ziff. 3.2 bis 3.5 der zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Mandatsvereinbarung vom 14./15.05.2018, das heißt im Einzelnen Auskunft zu erteilen
- über den bei Vertragsschluss bestehenden Gesamtwert sämtlicher in bar, in Vermögensgegenständen oder anderweitig erbrachter bzw. zugesagter Leistungen, die zwischen den Beklagten und dem Käufer oder seinen verbundenen Unternehmen als Gegenleistung für die erworbene Beteiligung an der A GmbH vereinbart wurden (einschließlich der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Earn-Out-Komponenten, Besserungsrechten etc.),
- über den Barbestand, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der A GmbH vorhanden war,
- über sämtliche, nicht vom Käufer oder seinen verbundenen Unternehmen übernommenen Schulden, die bei der A GmbH verblieben sind,
- über den Anteil der verkauften Geschäftsanteile am Gesamtkapital der A GmbH,
III. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft eidesstattlich zu versichern,
IV. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch 450.000,00 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2019 zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die Beklagten zur Vorlage des Vertrags und zur Auskunft verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien passivlegitimiert. Dies ergebe eine Auslegung des Vertragsinhalts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vorlage der Vertragsurkunde aus § 810 BGB sowie auf die weiteren Auskünfte gemäß § 242 BGB. Aus der Vertragsurkunde über die Veräußerung der A GmbH an C ergebe sich für die Klägerin der Kaufpreis. Dieser sei Grundlage für die Berechnung des Erfolgshonorars der Klägerin. Die Klägerin könne die Höhe ihres Anspruchs nur beziffern, sofern sie Einsicht in die Vertragsurkunde nehmen könne. Die Klägerin sei von den...