Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 18.01.2006; Aktenzeichen 329 O 295/05)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 29 vom 18.1.2006 - Geschäfts-Nr. 329 O 295/05 -, wird dahingehend abgeändert, dass die an den Sachverständigen Gunter Hankammer gem. Beauftragung vom 18.10.2005 zu leistende Vergütung auf 1.526,80 EUR (in Worten: eintausendfünfhundertsechsundzwanzig 80/100 EUR) festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das LG, Zivilkammer 29, Geschäfts-Nr. 329 O 295/04, ordnete mit Beschl. v. 10.3.2005, geändert durch Beschl. v. 18.4.2005, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben an, bestellte mit Beschl. v. 12.5.2005 einen Sachverständigen und beauftragte diesen mit Schreiben vom 12.5.2005 mit der Erstattung eines Gutachtens. Ein erstes Gutachten reichte der Sachverständigen am 3.8.2005 beim LG ein und erhielt auf seinen Antrag vom selben Tage EUR 2.683,61 ungekürzt für seine Gutachtertätigkeit angewiesen.

Die Zivilkammer bat den Sachverständigen mit Verfügung vom 18.10.2005 um Stellungnahme zu von den Parteien im Hinblick auf das (erste) Gutachten aufgeworfenen Fragen. Unter dem 14.12.2005 legte der Sachverständige dem Gericht ein zweites Gutachten vor und rechnete seine Gutachtertätigkeit ab. In seiner Rechnung vom 14.12.2005 hat der Sachverständige u.a. 6,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Anfertigung einer Kopie des dreizehnseitigen Gutachtens für seine Handakte angesetzt. Die Kostenbeamtin des LG hat deren Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass das JVEG den Ansatz einer Kopie für die Handakte des Sachverständigen nicht vorsehe, und zugunsten des Sachverständigen 1.526,80 EUR angewiesen. Auf den Antrag des Sachverständigen vom 28.12.2005 hat das LG mit Beschl. v. 18.1.2006 die Entschädigung für den Sachverständigen unter Einschluss dieser Kopiekosten antragsgemäß auf 1.534,34 EUR festgesetzt. Der auf die Erstattung der Kosten für die Eigenkopien des Sachverständigen bezogenen Beschwerde der Staatskasse vom 20.1.2006 hat das LG durch Beschl. v. 30.1.2006 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde, deren Gegenstand allein die Festsetzung der Kosten für die Erstellung einer Eigenkopie des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen ist, ist wegen ihrer in der Vorlage gem. des Beschlusses des LG vom 30.1.2006 inzidenter ausgesprochenen Zulassung zulässig (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4 S. 4 JVEG) und in der Sache begründet.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar für seine Leistung (§§ 9 ff. JVEG) sowie auf Ersatz für sonstige (§ 7 JVEG) und besondere (§ 12 JVEG) Aufwendungen. Eine nur für die Handakte des Sachverständigen von diesem gefertigte Ablichtung seines Gutachtens ist weder nach § 7 Abs. 2 JVEG noch gem. § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG eine ersatzfähige Aufwendung.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG, insb. der dortigen Nr. 2, sind erkennbar nicht erfüllt.

Nach § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG werden Ablichtungen und Ausdrucke pauschaliert nur ersetzt, soweit sie entweder aus Behörden- und Gerichtsakten stammen und zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten sind oder nach Aufforderungen durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

Die von einem Sachverständigen erstellte Mehrfachausfertigung seines eigenen Gutachtens für seine Handakte unterfällt nicht der ersten Tatbestandsalternative, da das Original jedenfalls vor der Vorlage des Gutachtens beim auftraggebenden Gericht nicht Teil einer Behörden- oder Gerichtsakte ist. Das Sachverständigengutachten wird i.d.R. erst mit dessen Übermittlung und Niederlegung auf der Geschäftsstelle des Gerichtes gem. § 411 Abs. 1 S. 1 ZPO Teil der Gerichtsakte.

Auch die zweite Tatbestandsalternative greift nicht ein, da eine ausdrückliche Aufforderung zur Fertigung der Eigenkopie seitens des Gerichtes nicht ergangen ist. Dem ursprünglichen Auftrag des Gerichtes vom 21.4.2005 kann auch eine konkludente Anforderung i.S.d. § 7 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. JVEG nicht entnommen werden. Dort ist ausdrücklich nur um Übersendung des Gutachtens in dreifacher Ausfertigung gebeten und im Übrigen auf die Geltung der Bestimmungen des JVEG hingewiesen worden.

Soweit der Sachverständige in seinen Stellungnahmen ggü. dem LG sowie dem Senat sowie das LG - insoweit in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.9.2005 - 1 Ws 211/05) und dem LG Hannover (LG Hannover, Beschl. v. 18.8.2005 - 1 O 3/03) sowie Teilen der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 7 JVEG Rz. 16) - einen Ersatzanspruch für solche Eigenkopien für die Handakte damit begründet, dass der Sachverständige gem. § 13 der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer zur Schwerin zur Aufbewahrung eines vollständigen Exemplars des Gutachtens für zehn Jahre verpflichtet sei und er für den Fall, dass ergänzende Stellungnahmen notwendig werden, ...

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