Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Von der Ablichtungspauschale nach § 7 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 JVEG werden auch die Kopien erfasst, die der Sachverständige für seine Handakte von dem dem Gutachten beigefügten Untersuchungsmaterial gefertigt hat; Mehrfertigungen der dem Gutachten beigefügten Bilder für die Handakte des Sachverständigen sind gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erstattungsfähig.

 

Normenkette

JVEG § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 648/04)

 

Tenor

Die dem Schriftsachverständigen Herrn Dr. N S, F, zustehende Vergütung wird auf den Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung vom 17.1.2007 auf brutto 1.985,17 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zulässig und in vollem Umfang begründet.

Mit Liquidation vom 13.12.2006 (Bl. 337 GA) hat der Sachverständige für die Gutachtenerstattung einen Gesamtbetrag von 1.991,26 EUR geltend gemacht, mit Schreiben vom 17.1.2007 (Bl. 439 GA) hat er seine Liquidation in Bezug auf die von ihm abgerechneten Kopien erläutert und dahingehend korrigiert, dass nur noch eine Erstattung von 431 statt zunächst 466 Kopien verlangt wird (Differenz: 6,09 EUR brutto). Der sich so ergebende Betrag von 1.985,17 EUR steht dem Sachverständigen für seine Tätigkeit zu, wobei vorliegend allein die Kostenpauschale für die Anfertigung von Kopien (§ 7 Abs. 2 JVEG) sowie Aufwendungsersatz für 240 Mehrfertigungen der für das Gutachten angefertigten 48 Bilder (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) insoweit strittig sind, als der Sachverständige Kopien und Mehrfertigungen für seine Handakte angefertigt hat.

Was die Kopien anbelangt, gilt folgendes: Mit Schreiben vom 17.1.2007 hat der Sachverständige im Einzelnen dargelegt, wie sich die berechneten 431 Kopien zusammensetzen. Danach hat er das 19-seitige Gutachten, welches entsprechend der gerichtlichen Aufforderung in fünffacher Ausfertigung vorgelegt werden sollte, vierfach, das dem Gutachten als Anlage beigefügte Untersuchungsmaterial (51 Seiten) sechsfach (einmal für seine Handakten), und die ebenfalls zum Gutachten gehörige ESD-Folie fünffach kopiert (wiederum einmal für seine Handakten). Ferner hat er im Rahmen der Anerkennungsbefragung 4 Kopien und zur Fertigung der Schriftproben der Zeugin 40 Kopien gefertig.

Entgegen der von der Kostenbeamtin und der Verwaltungsabteilung des OLG Köln als Vertreterin der Landeskasse in ihren Stellungnahmen vom 30.11.2006 und 3.1.2007 (Bl. 430 f. GA) vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, dass die Ablichtungspauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG auch die für die Handakte des Sachverständigen bestimmten Ablichtungen des Untersuchungsmaterials umfasst. Ob auch die Mehrfertigung des eigentlichen Gutachtentextes erfasst wird (ablehnend insoweit LG Köln, Beschl. v. 19.10.2005 - 102-49/05), bedarf keiner Entscheidung, da der Sachverständige - wie er mit Schreiben vom 17.1.2007 klargestellt hat - insoweit keine Vergütung geltend macht.

Soweit teilweise unter Berufung auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 JVEG sowie darauf, dass diese Norm den in § 11 Abs. 2 ZSEG enthaltenen Passus "oder für die Handakten des Sachverständigen" nicht übernommen hat, vertreten wird, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten der Mehrfachausfertigung des Gutachtens für die eigene Handakte sei - sofern die heranziehende Stelle nicht eine entsprechende Anordnung getroffen habe (§ 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 JVEG) - nicht gegeben (OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2006 - 14 W 338/06, OLGReport Koblenz 2006, 894 = JurBüro 2006, 436; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2006 - 8 W 24/06, OLGReport Hamburg 2006, 386 = OLGReport Hamburg, 2006, 386; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl., § 7 Rz. 7.22), vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 5.3.2007 - 15 U 181/05; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.9.2005 - 1 Ws 211/05, JurBüro 2006, 212; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.1.2006 - 3 Ws 493/05, JMBl. 2006, 130; LG Itzehoe, Beschl. v. 24.1.2006 - 3 O 554/03; LG Hannover, Beschl. v. 18.5.2005 - 1 O 3/03, JrBüro 2005, 489; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 7 JVEG Rz. 16; differenzierend zwischen eigentlichem Gutachtentext und Anlagen LG Köln, Beschl. v. 19.10.2005 - 102 - 49/05).

Bei dem Untersuchungsmaterial - hier 51 Seiten mit Schriftproben - handelt es sich um einen Bestandteil der Gerichtsakte, dessen Ablichtung zwecks Einfügung in die Handakte des Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit gerechtfertigt ist (§ 7 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 JVEG). Nach Erstellung eines schriftlichen Gutachtens muss ein Sachverständiger grundsätzlich damit rechnen, zu einer schriftlichen Ergänzung des Gutachtens veranlasst und/oder zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen zu werden. Hieraus folgt im allgemeinen für den Sachverständigen ...

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