Tenor
Der Kautionsrückgewährungsanspruch des Mieters bildet nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Vermieters keine Masseschuld, sondern eine einfache Konkursforderung, wenn der Vermieter die gemäß § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebene Trennung der Kaution von seinem übrigen Vermögen unterlassen hat.
Tatbestand
I.
Das Landgericht will mit dem auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 5. Juni 1980 (MietRAndG), BGBl. I, S. 657, gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfragen erwirken:
„Bildet der Kautionsrückgewährungsanspruch des Mieters im Konkurs des Vermieters eine Masseschuld, wenn wegen Unterlassens der gemäß § 550 b Abs. 2, s. 1 BGB vorgeschriebenen Trennung der Kaution vom sonstigen Vermögen des Vermieters ein Aussonderungsrecht nicht gegeben ist?”
Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln (71 N 641/85) vom 24. Januar 1986 (Anl. K 1 Bl. 15 d.A.) zum Konkursverwalter über den Nachlaß des Herrn … (Erblasser) bestellt. Zu dem Nachlaß gehört auch das Haus … in 2000 Hamburg 20. In diesem Haus hat der Beklagte zu 1) eine Wohnung vom Erblasser gemietet. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Mietrückständen des Beklagten zu 1) aus der Zeit von Januar 1986 bis September 1986 von insgesamt DM 2.286,23.
Bei Beginn des Mietverhältnisses am 1. Juni 1984 hatte der Beklagte zu 1) eine Kaution in Höhe von DM 2.142,– an den Erblasser gezahlt, welche zu verzinsen war. Diese Kaution wurde von letzterem nicht gemäß § 550 b BGB getrennt von seinem übrigen Vermögen angelegt. Sie belief sich zuzüglich der bis 5. April 1988 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag von DM 2.286,32.
Das Grundstück wurde am 10. September 1986 vom Kläger verkauft. Das Mietverhältnis wird von dem Beklagten zu 1) mit dem Erwerber fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1) dem Kläger mit, daß der Beklagte zur Zahlung der rückständigen Miete bereit sei, sofern für seinen Rückzahlungsanspruch Sicherheit geleistet oder die Kaution an den Erwerber ausgehändigt werde.
Nachdem gegen den Vollstreckungsbescheid vom 23. September 1988 Einspruch eingelegt wurde, kam es zu dem streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger DM 2.286,23 Zug-um-Zug gegen Sicherheitsleistung des Klägers in gleicher Höhe zu zahlen.
Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte die entsprechenden nachkonkurslichen Mietzinsforderungen nur Zug-um-Zug gegen Sicherheitsleistung gemäß § 54 Abs. 3 KO hinsichtlich der von ihm geleisteten Kaution zu zahlen habe. Durch die Kautionszahlung sei ein aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch entstanden, der eine betagte Forderung im Sinne von § 54 Abs. 1 KO sei. § 54 Abs. 1 KO berechtige den Beklagten bei Eintritt der Bedingung zur Aufrechnung mit dieser Forderung. Weil die Bedingung nicht eingetreten sei, ergebe sich gemäß § 54 Abs. 3 KO der Sicherstellungsanspruch. Abweichend von § 387 BGB sehe § 54 KO die Aufrechnungsbefugnis auch für betagte und bedingte Forderungen vor. Ein auf diesen Fall bezogener Aufrechnungsausschluß ergebe sich nicht aus der Kautionsabrede.
Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob der Kautionsrückgewähranspruch Masseschuld oder Konkursforderung sei, wenn die Kaution nicht getrennt vom Vermögen des Schuldners angelegt sei. Eine Aufrechnungsbefugnis des Beklagten sei nicht gegeben, weil der Kautionsrückgewähranspruch nur eine einfache Konkursforderung (§ 3 KO) sei. Diese sei vor Konkurseröffnung begründet worden, so daß eine Aufrechnung gegen nachkonkursliche Mietzinsansprüche nicht möglich sei.
Die Beklagten wenden sich gegen die Rechtsausführungen des Klägers.
Das Landgericht hat in seinem Vorlagebeschluß ausgeführt, es neige dazu, den Rückgewähranspruch als eine einfache Konkursforderung (§ 3 KO) anzusehen. Die Forderung sei kein Anspruch gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 KO. Auch sei der Rückzahlungsanspruch keine Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 2 KO, da die Rückzahlung der Kaution keine Gegenleistung für eine Leistung des Mieters darstelle.
Entscheidungsgründe
II.
Der Vorlagebeschluß ist zulässig.
1.) Der Senat folgt zu den – einen auf Art. III MietRÄndG beruhenden Vorlagebeschluß betreffenden – Zulässigkeitsvoraussetzungen den Darlegungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Rechtsentscheid vom 21. November 1980 (2 in RE Miet = ZMR 1981, S. 32 ff), die erfüllt sind.
Die Frage fällt in den Anwendungsbereich von Art. III MietRÄndG. Sie ist einem Rechtsentscheid zugänglich, weil sie das materielle Wohnraummietrecht betrifft. Seit Inkrafttreten des § 550 b BGB durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebotes an Mietwohnungen (BGBl. 1982 I, S. 1912) ist die Ausgestaltung der Kautionsabrede und die Anlage der Kaution bei Wohnraummietverhältnissen speziell geregelt. Unerheblich ist, daß die Frage auch i...