Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 O 155/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2018, Az. 318 O 155/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Rückforderungsprozesses darum, ob die dem beklagten Testamentsvollstrecker durch Testament zugesprochene prozentuale Vergütung für seine Tätigkeit die Umsatzsteuer einschließt oder ob diese zusätzlich geltend gemacht werden kann.
Die Eheleute (M. N...) und (O. P...- N...) (im folgenden: Erblasser) errichteten am 6.6.2011 ein notarielles Testament, in dem sie die Kläger - Neffen der Ehefrau - zu gleichen Teilen als Schlusserben und den mit ihnen eng befreundeten Beklagten als Testamentsvollstrecker einsetzten. Weiter heißt es in dem Testament:
"Der Testamentsvollstrecker erhält Ersatz seiner Auslagen sowie eine Vergütung in Höhe von 3% des Nettoerlöses des Nachlasses".
Das Testament enthielt weitere Regelungen, u.a. mehrere Vermächtnisanordnungen, darunter eine in Höhe von 50.000 EUR zugunsten des Beklagten und Frau (Q. R...).
Die Erblasser verstarben am 1.5. bzw. 12.7.2013. Der Wert des Nachlasses des Letztversterbenden abzüglich der Verbindlichkeiten belief sich auf 1.858.684 EUR.
Der Beklagte hat mit Schlussrechnung vom 25.9.2015 über seine Tätigkeit in Höhe von 55.760,52 EUR (= 3% des vorgenannten Nachlasswerts) zuzüglich 19% Umsatzsteuer (10.594,50 EUR) abgerechnet. Den Gesamtbetrag hat er dem Nachlass entnommen. Die Erben fordern im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits den Umsatzsteuerbetrag von dem Testamentsvollstrecker zurück.
Die Kläger hatten im Mahnverfahren zunächst eine Forderung in Höhe von 35.367,38 geltend gemacht (Rückforderung TV-Vergütung: 11.388,90 EUR; Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten als Testamentsvollstrecker: 21.500 EUR; Vorgerichtliche Anwaltskosten: 2.478,48 EUR).
Unter Rücknahme ihrer weitergehenden Klage haben die Kläger erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Kläger in Erbengemeinschaft 10.954,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Schlussrechnung vom 25.9.2015 dahingehend zu berichtigen, dass der Betrag von 55.760,52 EUR als Bruttobetrag ausgewiesen wird,
3. An die Kläger in Erbengemeinschaft außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 985,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 2.2.2018 mit Ausnahme des Antrages zu 3. stattgegeben. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des LG München vom 2.2.2007, 20 O 16805/06 (juris) darauf hingewiesen, dass bei einer testamentarisch festgelegten Vergütung des Testamentsvollstreckers anders als bei einer gemäß § 2221 BGB zu bestimmenden Vergütung der testamentarisch bestimmte Betrag im Zweifel als Bruttovergütung gemeint sei.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 9.2.2018 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 1.3.2018 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 9.5.2018 begründete Berufung.
Der Beklagte trägt vor:
Angesichts der engen Freundschaft zwischen den Erblassern und dem Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihre Absicht gewesen sei, die diesem zugewandte Vergütung durch Auslagen (hier: Umsatzsteuer) zu schmälern. Den Erblassern sei bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner - unstreitigen - Tätigkeit als selbständiger Finanzberater umsatzsteuerpflichtig sei. Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ("Neue rheinische Tabelle") gingen davon aus, dass die Umsatzsteuer zusätzlich zur Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen sei. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben finde Auftragsrecht Anwendung; auch danach bestehe ein Anspruch auf Auslagenersatz.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 2.2.2018 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien vertragliche Preisabsprachen im Sinne eines die Umsatzsteuer enthaltenden Brutto-Preises zu verstehen. Dies müsse für die Auslegung von Testamenten in gleicher Weise gelten. Eine hiervon abweichende Berechnungsweise sei von ihnen zu keiner Zeit anerkannt worden.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte durfte zusätzlich zu der ihm zugewandten Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 3% des Nettonachlasses die hier...