Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.11.1994; Aktenzeichen 303 O 45/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11.11.1994 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung beschwert die Klägerin um DM 59.601,66.
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der … Bauunternehmen GmbH. Die Klägerin nimmt ihn persönlich auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, daß er ihr Sicherungseigentum an Massegegenständen nicht hinreichend geachtet habe.
Die Parteien streiten um Gerätschaften der nachmaligen Gemeinschuldnerin, nämlich um
1 Patie Tekko-Schalung mit Zubehör, ca. 150 m²,
1 Zapfen- und Schlitzmachine Löwer,
1 Kreuzsprossenfräsmaschine mit Werkzeug,
1 Maurerblitz Minikran,
1 Gubisch Kehlmaschine,
1 Stehle Fensterbauwerksatz,
1 Schnellbaugerüst Fabrikant Hünnebeck, bestehend aus 120 Horizontalrahmen, 2.5000 mm, 94 Vertikalrahmen mit Diagonalen und Auslegern sowie 8 Holzeinlagebögen, Posten Drehstreifen 2.2000 mm × 3.000 mm, verzinkt, ca 50 Stück, Posten Drehstreifen 1.6000 mm × 1.8000 mm ausziehbar, verzinkt, 64 Stück.
Diese Gegenstände befanden sich Anfang Dezember 1990 auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin, einem Grundstück in Schönberg, Holstein, das die Gemeinschuldnerin von dem Grundstückseigentümer … gepachtet hatte. Jedenfalls bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 14.02.1991 (K 9) das Vorhandensein der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Gegenstände unter Hinweis auf eine körperliche Inventur vom 4.12.1990, die er vorgenommen hatte, nachdem er auf den Konkursantrag des … vom 30.11.1990 durch Beschluß des Amtsgerichts Plön vom 3.12.1990 zum Sequester bestellt worden war (Die Konkurseröffnung und die Bestellung des Beklagten zum Konkursverwalter erfolgten am 19.1.1991).
In der Folge verklagte die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe der vorgenannten Gegenstände in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter, gestützt auf Sicherungsübereignungsverträge vom 12.2.1987 und vom 15.5.1989, außerdem auf einen Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung dieser Gegenstände. Der Beklagte bestritt das Eigentum der Klägerin, wurde dann aber durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.9.1991 (303 O 168/91, Anl. K 1) zur Herausgabe verurteilt. Seine Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil des HansOLG vom 26.6.1992, 12 U 77/91, Anl. K 2). Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte erstmalig vorgetragen, was den wesentlichen Kern des jetzigen Prozesses bildet: Es habe nämlich die Gemeinschuldnerin durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 9./15.11.1988 ihrer Hausbank, der Raiffeisenbank in Schönberg, wesentliche Teile ihrer Betriebsausrüstung zur Sicherheit übertragen. Diese ursprünglich 95 Positionen umfassende Liste sei am 28.11.1990 auf insgesamt 226 Positionen erweitert worden. Ihr gesamtes Sicherungseigentum habe die Raiffeisenbank dann mündlich am 29.11.1990 an eine F. Bauträger GmbH veräußert, die auch das Betriebsgelände in Besitz genommen habe und jetzt die Herausgabe der von der Klägerin beanspruchten Gegenstände verweigere. Dem maß das HansOLG in dem Vorprozeß Gewicht nicht bei: Es sei nicht ersichtlich, daß gerade die von der Klägerin beanspruchten Gegenstände von der F. gutgläubig erworben seien. Den Besitzerwerb an den Gegenständen habe der Beklagte nicht bestritten, seinen Besitzverlust an die F. nicht genügend dargetan.
Gestützt auf diese Entscheidungen nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem Herausgabeverlangen erfolglos geblieben sind. Unstreitig steht ihr eine einfache Konkursforderung in Höhe von DM 59.601,66 zu. Die Klägerin hat dazu behauptet, daß dieser Betrag durch Verwertung des Sicherungseigentums hätte abgedeckt werden können, da diese DM 83.787,50 erbracht hätte.
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung kapitalisierter Zinsen – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 67.492,67 nebst 7,75 % Zinsen auf DM 59.601,66 seit dem 16.11.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat dazu seinen Vortrag aus dem Berufungsrechtszug des Vorprozesses näher präzisiert. Erst nach Abschluß der dortigen ersten Instanz seien ihm die wesentlichen Vorgänge deutlich geworden, die man ihm bis dahin vorenthalten habe. Erst jetzt habe er die Sicherungsübereignung der Gemeinschuldnerin an die Raiffeisenbank und ihre Ergänzung vom 28.11.1990 erfahren, die Weiterveräußerung durch die Raiffeisenbank an die F., über die schriftlich nur die Rechnung der Anl. B 7 vom 29.11.1990 existiere. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Verträgen habe … das Vertriebsgrundstück durch notariellen Vertrag vom 27.11.1990 an die F. veräußert (Anl. B 6), und zwar einschließlich sämtlicher wesentlicher Bestandteile, dies zur Übergabe am 1.12.1990, die dann auch erfolgt sei. Die Raiffeisenbank – und dann die F. – seien Eigentümer aller von der Klägerin beanspruchten Gegenst...