Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 27.05.1991; Aktenzeichen 20 O 435/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Mai 1991 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
I.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann weder von dem Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H. & Sohn, Fleisch- und Innereien-Import und Großhandel, Nachfolger: S. und H. GmbH, noch von dem Beklagten persönlich als Schadensersatz für den Verlust des Sicherungseigentums an den in dem Schreiben der späteren Gemeinschuldnerin an den Kläger vom 26. Februar 1988 aufgeführten Gegenständen oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung eines Betrages von 20.000,– DM verlangen.
II.
Der Kläger stützt das Klagebegehren auf die Behauptung, der Beklagte habe dadurch, daß er der Veräußerung der gesamten Betriebseinrichtung und damit auch der ihm gemäß dem Schreiben vom 26. Februar 1988 (Bl. 10 GA) sicherungsübereigneten Maschinen durch die spätere Gemeinschuldnerin zugestimmt habe, seine Pflichten als gerichtlich bestellter Sequester verletzt. Tatsächlich sind die Veräußerung der Betriebseinrichtung und die Zustimmung des Beklagten zu dieser, wie aus den Konkursakten 7 N 163/88 AG Duisburg hervorgeht, am Tage der Konkurseröffnung unmittelbar vor dieser erfolgt. Bei dieser Sachlage kommen konkursrechtliche Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes, insbesondere eine Ersatzaussonderung, nicht in Betracht.
War die Veräußerung wirksam und hat der Käufer gutgläubig Eigentum an den nach Darstellung des Klägers ihm sicherungsübereigneten Maschinen erlangt, sind die Gegenstände schon vor Konkurseröffnung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Sie fielen deshalb nicht in die Konkursmasse. Der möglicherweise in dem Veräußerungsvertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt (vgl. „Rechnung” vom 31. Oktober 1988, Bl. 82 GA) steht dem nicht entgegen. Die Bedingung für den Eigentumsübergang, die Zahlung des vollen Kaufpreises, mag zwar bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt gewesen sein, da der Käufer ausweislich der Quittung auf der „Rechnung” (Bl. 82 GA) mit Verrechnungsscheck gezahlt hat. § 15 KO steht aber im Verkäuferkonkurs dem Eigentumserwerb durch den Vorbehaltskäufer nicht entgegen, wenn – wovon hier auszugehen ist – durch Zahlung des Kaufpreises an die Masse die Bedingung für den Eigentumsübergang eintritt (vgl. BGHZ 27, 360, 366).
War die Verfügung hingegen unwirksam, bestünde wegen des Sicherungseigentums allenfalls ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten als Konkursverwalter auf abgesonderte Befriedigung nach § 48 KO, der aber nicht auf Zahlung gerichtet wäre.
III.
Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen der Kläger von dem Beklagten persönlich – der als solcher nicht (mehr) verklagt ist, nachdem offenbar mit dem Einverständnis des Klägers „auf Antrag des Beklagtenvertreters” gemäß der Sitzungsniederschrift vom 15. April 1991 (vgl. Bl. 66, 69 GA) das Rubrum dahin geändert worden ist, daß der Beklagte als Konkursverwalter beklagte Partei sein soll – wegen seiner Zustimmung zu der Veräußerung der zur Betriebseinrichtung gehörenden vier Maschinen und Geräte, an denen er das Sicherungseigentum geltend macht, Schadensersatz verlangen könnte. Ein Hinweis, daß es angebracht sein könnte, zu dem ursprünglichen Rubrum – Klage gegen den Beklagten persönlich – zurückzukehren, war deshalb nicht geboten.
Zweifel bestehen bereits daran, ob der Kläger aufgrund der dem Schreiben der späteren Gemeinschuldnerin vom 26. Februar 1988 (vgl. Bl. 10 GA) zugrunde liegenden Vereinbarung überhaupt wirksam Sicherungseigentum an den dortgenannten Gegenständen erworben hat.
Ein schriftlicher Vertrag des Klägers mit der späteren Gemeinschuldnerin, der die Verschaffung des Sicherungseigentums an den vier Maschinen zum Gegenstand hat, liegt nicht vor. Die – nicht gegengezeichnete – Übereignungserklärung der späteren Gemeinschuldnerin in ihrem Schreiben an den Kläger vom 26. Februar 1988 (Bl. 10 GA) reicht für den Eigentumsübergang nicht aus. Zu der Vereinbarung des Eigentumsübergangs hinzukommen muß vielmehr, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (vgl. BGH NJW 1962, 1194; NJW 1979, 2308). Darüber enthält das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 26. Februar 1988 keine ausdrückliche Bestimmung.
Ob die Gemeinschuldnerin und der Kläger, wie dieser behauptet, seinerzeit eine mündliche Übereinkunft getroffen haben, derzufolge die Geräte in dem Betrieb der Gemeinschuldnerin verbleiben sollten, und damit die Sicherungsübereignung wirksam geworden ist, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Auch dann, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger das Sicherungseigentum a...