Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.06.1986; Aktenzeichen 10 O 418/85)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 1986 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 25. Oktober 1983 kaufte die Firma K. GmbH & Co. KG in D. (im folgenden: Firma K.) von der Klägerin einen Verdichter, Marke Kaeser Verdichtertyp, und einen Kältetrockner Typ T 135 zum Preise von insgesamt 20.764,23 DM einschließlich Mehrwertsteuer.

Auf Wunsch der Firma K. wurden die Maschinen unmittelbar an die Firma H. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in Berlin geliefert.

Nach den im Kaufvertrag vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (Nr. 9 der Bedingungen) erfolgte die Lieferung unter erweitertem Eigentumsvorbehalt der Klägerin nebst Verarbeitungsklausel und Vorausabtretung bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises für die Maschinen. Eine Bezahlung der ausgelieferten Maschinen erfolgte weder seitens der Firma H. an die Firma K. noch seitens der Firma K. an die Klägerin.

Sowohl die Firma K. als auch die Firma H. gehörten der Unternehmensgruppe D. mit der Firma R. & D. als Stammhaus in D. an. Innerhalb dieser Gruppe fungierte die Firma K. als Zentraleinkaufsgesellschaft, während die Firma H. u. a. mit den von der Firma K. gekauften Maschinen Waren produzierte.

Als die Klägerin Kenntnis davon erlangte, daß die Firma R. & D. am 7. März 1984 Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte, wies die Klägerin durch Fernschreiben vom 13. März 1984 die Firma H. als Angehörige der Unternehmensgruppe auf den nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestehenden Eigentumsvorbehalt an den beiden von ihr gelieferten Maschinen hin.

Im März 1984 stellte die Firma H. zunächst Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 23. März 1984 wurde der Beklagte zum vorläufigen Vergleichsverwalter über das Vermögen der Firma H. bestellt.

Bereits am 14. März 1984 hatte die Vertragspartnerin der Klägerin aus dem Kaufvertrag über die Maschinen, die Firma K., Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt; in diesem Verfahren wurde Rechtsanwalt M. zunächst als Sequester, später als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma K. bestellt.

Am 15. März 1984 wandte sich Rechtsanwalt M. als Sequester mittels eines Fernschreibens an die Firma H. und untersagte jede weitere Verfügung oder Verarbeitung der unmittelbar von Lieferanten an die Firma H. gelieferten Maschinen.

Desweiteren wandte sich die Klägerin in einem Schreiben vom 19. März 1984 an den Beklagten, von dem sie irrtümlicherweise annahm, er sei der Konkursverwalter der Firma K. und verlangte die Herausgabe des Verdichters und des Kältetrockners an sich unter Hinweis auf den beim Kauf vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Der Beklagte war aber bei Erhalt dieses Schreibens am 21. März 1984 weder zum vorläufigen Sequester noch zum Konkursverwalter der Firma H. noch der Firma K. bestellt. Als die Klägerin diesen Irrtum bezüglich der Person des Konkursverwalters bemerkte, forderte sie dieses Schreiben vom Beklagten zurück, woraufhin es von diesem am 4. April 1984 an die Klägerin zurückgesandt wurde.

Mit Schreiben vom 9. April 1984 wandte sich dann der bestellte Konkursverwalter der Firma K. Rechtsanwalt M., an den zu diesem Zeitpunkt noch als Sequester für die Firma H. bestellten Beklagten und wies ihn auf das Bestehen der Eigentumsrechte Dritter an den bei der Firma H. befindlichen Maschinen hin. Er verlangte alle nicht im Eigentum der Firma H. stehenden Maschinen an sich heraus. Bezüglich der Eigentumsrechte Dritter bezog sich Rechtsanwalt M. in diesem Schreiben vom 9. April 1984 auf einen Anlagenordner und die darin im einzelnen enthaltenen Rechnungen der Lieferanten.

Dieses Schreiben des Rechtsanwalts M. wurde im Büro des Beklagten von dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Z. mit dem Hinweis beantwortet, dem Herausgabeverlangen könne nicht nachgekommen werden.

Als am 16. April 1984 über das Vermögen der Firma H. das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde, wurde der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft gab er am 22. Juni 1984 das Betriebsgrundstück der Firma H. nebst Zubehör frei, worunter sich auch die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen befanden.

Daraufhin übereignete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin diese Maschinen sicherungshalber an die I. AG, die ihrerseits die Maschinen an die gutgläubige Firma S. AG in B. weiter veräußerte. Auf eine Rückfrage der I. AG vom 18. Juni 1984 bezüglich dieser Weiterveräußerung der Maschinen äußerte der Beklagte keine Bedenken.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1984 wandte sich die Klägerin selbst an den Beklagten und meldete vermeintliche Aussonderungsrechte im Konkursverfahren bei dem Beklagten an.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten als Konkursverwalter Schadensersatz.

Zur Begründung ihrer Schadenser...

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