Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilurteil bei Pflichtteilsansprüchen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Teilurteil nach § 301 ZPO setzt grundsätzlich einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen, aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Ist der Anspruch teilbar und ist zweifelsfrei geklärt, daß dem Gläubiger ein Guthaben ist bestimmter Höhe zusteht, bestehen gegen eine Entscheidung über die ausdrücklich erhobene Teilklage keine Bedenken.
Normenkette
BGB §§ 2303, 2314; ZPO § 301
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.12.1997; Aktenzeichen 305 O 280/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 5, vom 23. Dezember 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ober Hinterlegung in Höhe von 110.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 105.000,00 DM
Tatbestand
Am 1. Dezember 1996 verstarb P. die Ehefrau des Beklagten und Mutter der Klägerin; die Klägerin ist das einzige Kind.
Die Erblasserin hatte am 17. Mai 1996 zusammen mit dem Beklagten ein notarielles Testament errichtet, in dem es heißt:
„… § 2 Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. § 3 Erbin des Letztversterbenden von uns … ist unsere Tochter Anja Janasz ….
§ 4 Wir bitten die in § 3 genannte Schlußerbin, nach dem Tod des Erstverstrebenden von uns nicht dem Pflichtteil geltend zu machen. Sollte die Schlußerbin wider Erwarten doch den Pflichtteil geltend machen, so ist der Überlebende von uns frei, auch von Todes wegen neu und abweichend zu verfügen ….
§ 5 Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, tritt Nacherbfolge der in § 3 genannten Schlußerbin hinsichtlich von deren gesetzlichen Erbteilen ein, wobei der Wiederheiratende als Vorerbe befreit ist. Nacherbfall ist der Tag der Eheschließung. Der Wiederheiratende hat sodann den beim Nacherbfall vorhandenen Nachlaß nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mit dem Nacherben zu teilen und sich mit ihm auseinanderzusetzen ….
Der Notar hat auf die gesetzlichen Vorschriften über das Pflichtteilsrecht sowie über das Verhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Vor- und Nacherbeneinsetzung und Vermächtnis hingewiesen.”
Die Klägerin fordert ihren Pflichtteil. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 20. Mai 1997 (Anl. K 11 m. Anl.) eine Nachlaßauflistung. Das im Nachlaß vorhandene Wohnhausgrundstück Frustbergstr. bewertete er hierbei mit 250.000,00 DM, das mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück … bewertete er mit 410.000,00 DM und das Mehrfamilienmietshausgrundstück … bewertete er mit 460.000,00 DM. Als Nachlaßverbindlichkeit setzte er die Pflichtteilszahlung der Erblasserin aus dem Jahre 1987 an ihren Bruder mit 20.000,00 DM und die Pflichtteilszahlung an den Bruder laut Gerichtsurteil vom 20. April 1994 mit 153.245,98 DM ab, so daß er einen Nachlaßwert von 344.516,70 DM ermittelte. Dementsprechend machte er der Klägerin das Angebot, sie mit einem Pflichtteilsbetrag von 86.129,18 DM abzufinden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Beklagte sei zur vollständigen Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller Schenkungen verpflichtet; das Nachlaßverzeichnis vom 20. Mai 1997 genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Bereits aus den Angaben des Beklagten ergäbe sich, daß ihr mindestens ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 100.000,00 DM zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach der am 1. Dezember 1996 verstorbenen P. geb. Warnstedt zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen mit Wertangaben versehenen Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände mit Ausnahme der bereits bekannten Grundstücke und mitgeteilten Bankguthaben bei der Hamburger Sparkasse und der Deutschen Bank Hamburg,
- an die Klägerin in Anrechnung auf den Pflichtteil 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (31.07.1997) zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Trotz Bezeichnung der Klägerin als Schlußerbin im Testament sei sie lediglich als Nacherbin eingesetzt worden. Das ergebe sich durch Auslegung des Testamentes, insbesondere des § 5 des Testamentes. Der wirkliche Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, ihr Vermögen getrennt von seinem Vermögen zu halten. Wenn für den Fall der Wiederheirat die Vermögensmassen getrennt in die Auseinandersetzung übernommen werden sollten, sei das schlußlogisch nur möglich, wenn der Wille der Erblasserin auch im übrigen darauf gerichtet gewesen sei, nach dem sogenannten Trennungsprinzip zu verfügen (Beweisangebot: Zeugnis des beurkundenden Notars Dr. W.). Da die Klägerin mit dem ...